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Ueber die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republick : nebst einer Abhandlung über die Unanwendbarkeit der Oesterreichischen Amortizationsgesetze auf die Mitgleider derselben
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Seite
88
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thaten alle Nationen gleichen Anspruch haben,bringt eS mit sich, daß sie der Regel nach we-der von dein Orden, dessen Treue sie anvcrtraursind, und noch weniger von einem Kommenthurveräußert werden können.

Weil aber doch durch frcywillige Uebercin-kunft aller derjenigen , welche Antheil an ei-nem Fideikommiß haben, das Recht erwacht,über das Eigenthum desselben anzuordncn, sobefiehlt das Gesetz, daß von Veräußerung derOrdcnsgütcr nur bcy der allgemeinen Ver-sammlung der 8 Nationen, das heißt, wenndas gesetzgebende Korps zusammen berufen ist,die Rede seyn dürfe, bey einzelnen Versamm-lungen der Großpriorate aber nie. Wirklichkönnte es auch sehr gefährlich werden, wennin einer Entfernung von 5 bis 600 Stundenausserhalb dem Sitz der Republick, und ausserden Augen der gesetzgebenden und vollziehen-den Macht, ungestraft Vorschläge zu Veräuffe-rungen gemacht werden könnten.

Daher die ganz im Sinn der Fideikommißegemachte, und von dem Verfasser angezogeneGesetze *), die er ganz als Erwerbungssucht

*) k. 4L.