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Ueber die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republick : nebst einer Abhandlung über die Unanwendbarkeit der Oesterreichischen Amortizationsgesetze auf die Mitgleider derselben
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äußerungen in Vorschlag bringen wollen; da,her die Vorschriften und Bcdingnisse, die beyTäuschen und Erbverlcihnngen, als Arten derVeräußerung, bestiinnit sind.

Die Gesetze für die Selbstverwaltung *)dcrGüter sind nicht minder strenge, wichtig undtheils anlockend durch die Vortheile, die siedem treuen Beobachter bringen, und eben soscharf und ohne Nachsicht gegen den Frevler,der sie Übertritt. So muß z. B. jedes Or-densglied, das eine Kommende oder Ordcns-gut erhält, nach Z Jahren vor eignen Com-missarien, die ihm geschickt werden, auswei-sen, daß er dieselbe in gutem Stand erhalten,verbessert, und hiezu bcyläufig eine Jahres-rente verwendet habe, welches man die Aus-weisung der Melioramenten heißt.

Nach der Erfüllung dieser Pflicht darf derRitter einem seiner Freunde nicht nur eine Pen-sion auf seine Kommende anweisen, sondern er

*) Hieher gehören die weisen Vorschriften in

dem lit. äells Lommenäe eä >tmmimüri>ris.

m des oft an-erogeneu Gesetzbuchs.