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Ueber die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republick : nebst einer Abhandlung über die Unanwendbarkeit der Oesterreichischen Amortizationsgesetze auf die Mitgleider derselben
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Da es aber die Pflicht eines jeden wohlein-gerichteten Staats ist, seinen. Souverain fürdie Mühe, Sorgfalt, und Aufmerksamkeit,die er auf die Regierung verwendet, zu beloh-nen, so weißt der hohe Ordensrath , nach sei-ner Wahl, dem Großmeister die Zölle undEinkünften der Insel Malta und Gozo an,die hinreichend sind, den Rang, welchen ihmdie europäische Etiquette zwischen den Königenund Republiken angewiesen, mit Würde undAnstand zu behaupten.

Immerwährender Präsident der Ordens-kammer ist der Großkommenthur, der Chefober Pilier der Zunge von Provence, sie istdie älteste im Orden. Ihm werden zwcyGroßkreuzherren oder Finanzministcr unter demNamen krocursNori liel teioi-o von dem Groß-meister und dem hohen Ordcnörath zugegeben;alle zwey Jahre wird einer von ihnen ge-wechselt, während dem der andere, um dieKcnntniß der laufenden Geschäfte nicht zu un-terbrechen, im Amt bleibt.

Für sich darf der Großmeister den Finanz-

Lecretiüre, LsArsMrio äel commnii teloro,