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man mehr als hinlängliche Beschäftigung auf seinem Schauplatzehaben. Es werden Terziarier und sonstig brauchbar befundene Per-sonen sich thätig mit der Krankenpflege beschäftigen und namentlichauf dem Schlachtfelde selbst möglichst schnelle Hülfe leisten; dabeiin der bisher sich als erfolgreich bewiesenen Thätigkeit fortfahren.
Damit nun aber diesen Arbeiten eine gesicherteDauer für die Zukunft gegeben werde, verpflichtensich die daran Theilnehmenden zu derselben und zuallen, außerdem von der Genossenschaft zu unterneh-menden Werken der Barmherzigkeit ans die Zeit von2 — 3 Jahren, jedoch nur durch einfaches Gelöbniß indie Hand des Vorstehers, nicht durch Gelübde. Es istwünschenswerth, daß dieselben Devotionsritter oder Donaten desOrdens sind, doch kann man, nach Umständen, jeden Geeignetenhiezu wählen, wie ja auch die barmherzigen Schwestern, welche nachHolstein gesendet wurden, das Kreuz des Ordens nicht trugen. Sieverpflichteten sich ferner, ohne Gelübde, auf dieselbe Dauer, zurKeuschheit, der Armuth und dem Gehorsam und zur Un-terwerfung, während dieser heiligen Dienstzeit, un-ter die ihnen auferlegte religiöse wie äußere Dis-ciplin und Lebensweise, welche sie als eine heilsame Vorbe-reitung und als eigentliches Noviziat für ihr zukünftiges Leben zubetrachten, daher mit großem Ernste und aller Gewissenhaftigkeit zubenutzen haben, was auch immer ihr späterer Beruf im Leben seinmag; denn Gott, der ewig treue Gott, wird nicht ermangeln, ihrentreuen Eifer in Benutzung dieser ihnen zu ihrer Heiligung verliehe-nen Zeit seines besonderen Dienstes zu segnen und zu belohnendurch die mannigfachen Gnaden und Segnungen, an denen es sei-ner Allmacht, Weisheit und Barmherzigkeit nie mangelt. Was dieübrigen Gelöbnisse betrifft, so bedürfen dieselben keiner weiterenErörterung, nur von dem der Armuth mag Folgendes erwähnt wer-den, um allen etwaigen Zweifeln vorzubeugen. Der Noviz ver-pflichtet sich durch sein Gelöbniß zum Leben in der Genossenschaftmit den übrigen Brüdern nach den üblichen Vorschriften. Er em-pfängt von der Genossenschaft alles zu seinem Unterhalte Nöthige,ohne sich während seiner Noviziatzeit seines eigenen Vermögens oderseiner eigenen Einkünfte privatim bedienen zu können. Besitzt ereigene Einkünfte, so ist es billig, daß er der Genossenschaft einAequivalent für seinen Unterhalt während seines Noviziates ent-