156 Ostracismus Ostreich
wiefern di« unvcrhältnißmäßig geringe Militairmacht ausreicht und die eingebore-nen sieben Achttheile derselben ihre Empörungsversuche nicht wiederholen; inwie-fern das System aushält: <Ie kaire Io commerce en 8ultsn, et <Ie kairo In^uerr« en msrcknnä; inwiefern die Ansprüche der Metis, der Abkommen euro-päischer Väter und indischer Mütter, nicht zunehmen; inwiefern den Indiernund Mohammedanern das Gcheimniß der Schwäche ihrer Unterdrücker für immerverborgen bleibt, d. h. inwiefern der natürliche Gang der Dinge selbst stillestehl.Bei der letzten Erneuerung des Privileg, der ostind. Comp, im 1.1813, ward vomApril 1814 an allen britischen Untcrthanen, unter gewissen, zu Gunsten derComp, festgestellten Bedingungen, der Handel nach Indien gestattet, und derComp, verblieb nur ausschließlich der Thcehandel oder das Handelsmonopol mitChina. Seitdem hat sich (bis 1829) der ostind. Handel verdoppelt. Liverpoolüb-'rgab daher im Mai 1829 dem Parlamente eine von vielen Parlamentsgliedern,namentlich von Whitmore unterstützte Petition, daß der Handel mit Ostindienund China gänzlich freigegcben, und das Privilegium der ostind. Comp, nicht wie-der erneuert werde. — V. Die franz., dänische und schweb, ostind. Compagnien habenfür den Welthandel, selbst in den Zeiten ihres besten Flors, eine nur geringe Be-deutung gehabt. Die französische, 1664 errichtet, konnte nicht aufkommen; 1769wurde der Handel freigegebcn. Eine neue, 1785 errichtete Gesellschaft erreichte1791 ihre Endschaft. Ebenso wenig gedieh die ostind. Compagnie in Dänemark, die1618 gestiftet und mehrmals erneuert wurde und endlich 1777 ihre Besitzungen demKönige abtrat. Die Gesellschaft ist nur noch im Besitze des chinesischen Handels.Endlich die schwedisch-ostindischc Gesellschaft, welche 1731 gestiftet und 1766 und1786 erneuert wurde, besteht noch und hat ihren Sitz zu Gothenburg. Sie zahlt fürjede Reise 75,000 Thlr. Silbcrmünzc an die Krone, der sie auch gleich bei ihrer Errich-tung 3 Mill.Thlr. Silbcrmünze bezahlte, wovon eine Mill. ohne Zinsen als eine Ver-sicherung stehen bleibt, und die 2 andern als ein Vorschuß angesehen werden. .4. II.
Ostracismus, in Athen das Gericht, kraft dessen die Volksversamm-lung den Einfluß mächtiger Staatsbürger durch eine 10jährige Verbannung un-schädlich zu machen berechtigt war, Scherbengericht. Wenn nämlich das Volküber Jemand dieses Gericht verhangen zu müssen glaubte, so schrieb jeder Bürger,der dieser Meinung war, den Namen des zu Verbannenden auf einen Scherben(Ostrakon) und legte diesen auf den Marktplatz an einem dazu bestimmten Orte nie-der, der mit einem hölzernen Geländer umgeben war und 10 Eingänge hatte,durch welche sich bei der Volksversammlung die 10 Stämme Athens begaben.Die Archonten zahlten dann die beschriebenen Scherben, und wenn wenigstens6000 den Ausspruch der Verbannung ausdrückten, so war der Beschluß gültig;im Gegentheile wurde der Beklagte losgcsprochen. Die Verbannung durch denOstracismus dauerte 10 Jahre, nach deren Vcrfluß der Verbannte zurückkehrcn,Besitz von seinen Gütern und allen seinen Bürgerrechten nehmen konnte. DieSache selbst hatte nichts Entehrendes; denn sie wurde nicht bei Übelthätern ange-wendet, sondern nur bei Denjenigen, welche sich durch Vorzüge, Verdienste, Reich-thümer ic. ein überwiegendes Ansehen erworben hatten, wodurch sie den Neid oderArgwohn ihrer Mitbürger auf sich zogen. Aristoteles und Plutarch nennen denOstracismus ein Heilmittel des Staats; doch benutzten ihn oft Neid und Bosheitzur Erreichung ihrer Absichten und beschränkten durch ihn die freie Wirksamkeitgroßer Männer für ihr Vaterland.
Ostreich, das Kaiserthnm, ist ein monarchischer Bundesstaat germani-scher, slawischer, magyarischer und italienischer Völker. Die Wiege dieser Mon-archie war das Land unter der Ens. Hier entstand aus einer Grenzlandwchr dessüdöstl. Deutschlands gegen asiatische Hordcnschwarme, im Zeitalter Karls d. Gr.,um das I. 800, das Markgrafenthum Ostreich. In der Folge wurde dasselbe.