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Oberlandesgerichte
suchte, gab er dem Besitzer von seiner Brust das Kreuz der Ehrenlegion. Bei einemandern Besuche sagte der Kaiser: „Sie, mein Herr von Jouy, und ich, wir Beideführen wacker Krieg mit den Engländern: Sie mit Ihrer Industrie, ich mit denWaffen. Doch Ihre Art Krieg zu führen", setzte er hinzu, „ist die bessere!" O.war eben damals beschäftigt, das Spinnen und Weben mit Maschinen den Eng-ländern nachzumachen. So entstand die Anstalt zu Essonne, die erste dieser Artin Frankreich. 1815 litt s. Manusactur zu Jouy sehr durch den Aufenthalt derfremden Truppen. Die Werkstühle standen still, und Arbeiter, die er 60 Jahregenährt hatte, baten ihn um Brot. „Dieser Anblick tödtet mich", sagte der braveO., und so war es auch. Ec starb im Oct. 1815. Sein Neffe, der Mechanikerund Mannfacturist Samuel Widmer (s. d.), wurde Oderkampss Nachfolger.
Ocherlandcsgerichte. Seit 1809 ist in dem prcusi. Staate der Nameder Regierungen, welchen bis dahin die Obergerichte der Provinzen meistens führ-ten (als Nachbildungen des Reichshofraths, und weil sie zu gleicher Zeit eineMenge andrer Geschäftszweige, Steuerwescn, Polizei-, Lehnssachcn u. s. w., zubesorgen hatten), nachdem schon früher Alles, was nicht zur Rechtspflege gehörte,von ihnen getrennt worden war, auf die vormaligen Kriegs - und Domaincnkam-mern übergegangen, und die Obergerichte haben dafür den Namen der OberlandeS-gerichtc angenommen. Die Wiederherstellung der Monarchie in dem größtenThcile ihres ehemaligen Bestandes und die Erwerbungen aus dem linken Ufer desRheins habender Organisation der Justizverfassung eine dreifache sehr verschiedeneRichtung gegeben. Nur Ein Gesichtspunkt ist überall ftstgehalte» worden, wel-cher auch der franz. Organisation des Gerichtswesens zum Grunde liegt, nämlichauch in der ersten Instanz, wo man sonst in Deutschland nur Einen eigentlichenRichter hakte, ein Gericht mit collegialcr Verfassung für alle diejenigen Fälle auf-zustelicn, in welchen von einer eigentlichen rechtlichen Erörterung die Rede seinkann. Damit ist eine, wo nicht Aufhebung, doch Beschränkung der Patrimonial-gerichtsbarkeit nothwendig verbunden, sowie auf der andern Seite die Bildunggrößerer Untergerichte nur dann einen wahren Nutzen für die Untcrthanen gewährt,wenn zugleich dafür gesorgt ist, daß sie für geringe, einfache oder keinen Aufschubleidende Sachen, für Grenz- und Bausachen, Besihstrcitigkeiten, Arrest- undklare Schuldsachen den Richter nicht in einer allzu großen Entfernung suchen müs-sen. Dieses führt zu einer den franz. Fricdcnsgerichten sehr ähnlichen Einrichtung,welche man aber in den spätem Organisationen, z. B. in der Provinz Sachsen,dadurch sehr zweckmäßig verbessert har, daß die Sprengel der Gerichlsämter kleinersind als die der franz. Friedensgerichte, und daß die Gerichtsbeamlen Mitgliederdes Landgerichts sind, welche die richterlichen Geschäfte ihres Amts thcils vermögeeines allgemeinen, theils vermöge eines besonder» Auftrags in den einzelnen Fäl-len verwalten. Die Grundlagen der Gerichtsverfassung des preuß. Staats sinddemnach folgende: ü. In den deutschen Landen zwischen Rhein und Weser,Eide und Oder, mit Einschluß von Ostpreußen, bestehen für die erste Instanz Un-tergerichte von sehr mannigfaltiger Form. Besonders in Schlesien und Westfalensind diese Verhältnisse wegen der großen standcsherrlichcn Herrschaften sehr verschie-den geordnet, indem einige derselben auch Gerichte der zweiten Instanz besitzen. Znden kathol. Landestheilen kommen die geistlichen Gerichte der Erzbischöfe und Bi-schöfe hinzu. Sonst wird die. zweite Instanz (sowie die erste für die Eximirten)gebildet durch folgende Obcrlandesgerichte: die des Kammcrgcrichts zu Berlin,die 15 Oberlandesgerichte zu Königsberg, Insterburg, Marienwerdcr, Frankfurta d. O., Stettin, Köslin (der Justizverfassung von Schwedisch-Pommern wirdim Arr. Obertribunal erwähnt), Breslau, Glogau, Ratibor, Magdeburg,Halberstadt, Naumburg, Münster, Paderborn, Hamm, und das Hofgencht zuArnsberg. Alle diese Oberlandesgerichte theilen sich für die Civilsachen in zwei