358 Cabinetsordre
ordentlichen Commissionen, welche in Frankreich in Fallen niedergeseht wmd«wo man einer Verurtheilung im voraus gewiß sein wollte; die SternkammochEngland, welche ohne Geschworene richtete, und beschuldigt wurde, dem Einfluss,des Hofes und der Minister allzu sehr hingegeben zu sein, waren Gegenstände all-gemeiner Beschwerden, und die Unabhängigkeit der Gerichte von dem persönlich,,Willen des Souverains und seiner Minister ein von allen Nationen deutlich erkann-tes und ausgesprochenes Bedürfnis Auch die deutschen Reichsstände suchten di,obersten Gerichte des Reichs gegen den Einfluß des kaiserl. Hofes wiederholt sich„-zustellen; in der Wahlcapitulation versprachen die Kaiser der Justiz ihren unz,- >hemmten Lauf zu lassen (Art. XVl, tz. 8, 9 u. s. w.), und dagegen wurde in duReichsges-tzen und von den Reichsgerichten die Unabhängigkeit der landesherrlich«Gerichte von dem Cabinete der Reichsfürsten möglichst aufrechtgehalten. Die Auf-stellung einer zweiten oder dritten Instanz in dem Eabinet, wenn auch dies mitrechtsverständigen Räthen besetzt war (Eabinetsinstanz), wurde als ein Eingriff«die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte betrachtet, noch mehr aber wurde die eigneEr-mischung des Landesherrn in die Rechtspflege selbst (Eabinetsjustiz) als unvertröz-lich mit dem Zwecke des Staats von den Reichsgesetzen verboten. Allein dennochwar es nicht möglich, diesem Übel ganz abzuhelfen. In Frankreich bahnten sicht!,Beschwerden über die Gerichte immer wieder den Weg an den königl. Hof »!waren nur zu oft gegründet (Dank der Unwissenheit und Nachlässigkeit, welche«n-möge der Verkäuflichkeit der Stellen in den höher» und nieder» Gerichten herrsch«!wurde), als daß nicht ein Mittel gegen die Mißbrauche der Rechtsverwaltung noch-wendig gewesen wäre. In England hatte man ein solches in der Öffentlichkeit duParlamentsverhandlungen, in dem Anklagerechte der Kammer der Gemeinen uotder höchsten Gerichtsbarkeit des Oberhauses. Aber in Frankreich war der königiitlStaatsrath die einzige Behörde, welche gegen die Ungerechtigkeiten der Parlament!,ihren Despotismus, ihren Zunftgeist, ihren politischen Fanatismus Hülfe gewah-ren konnte. Daher bildete sich in den Lonseils du Uoi wieder ein ganzes Zuflij-collegium aus-, das Lonseil prive, an welches die Beschwerden und Nullitätsklag«gegen die Aussprüche der Parlamente gewiesen wurden. Auch dieses wurde ab»nur zu oft ein Werkzeug der Jntrigue, seine Entscheidungen hatten in einigen Ul-ken die allgemeine Stimme für sich, aber häufiger gegen sich, und cs war einediiersten Arbeiten der Revolution, diesen Zweig des Staatsraths von aller Einwirkmzdes Hofes frei zu machen. So entstand daraus das Cassationsgericht(s.d.1,ein Institut, welches in seiner ganzen nützlichen Wirksamkeit noch nicht genug n-kannt zu sein scheint. Ein andres großes Übel der Eabinetsjustiz waren inFrankrÄdie berüchtigten l-et tr es de vacllet (f d.), welche gleichfalls erst in der Rm-lution ihre Endschaft fanden. In Deutschland fehlte es in den meisten Staaten« ^grundgesetzlichen Bestimmungen über die Grenzen der landesherrlichen Gewalt übn -die Gerichte, deren Nothwendigkcit sich vielleicht bei den Reichsgerichten selbst a fauffallendsten zeigte. Am gründlichsten hat wol Gönner darüber geschrieben („Hand!. ^
des Processes", Bd. t) und den Regierungen die Mittel gezeigt, wie sie dieGeMin Aufsicht und Ordnung halten können, ohne in das Materielle der Entscheidung«einzugreisen. Eins der auffallendsten Beispiele von den Gefahren der Eabinetsjuftund wie gerade der Eifer für Gerechtigkeit zum Unrecht führt, wenn er die Fern»»überschreitet, ist Friedrichs iil. Verfahren in der Sache des Müllers Arnold (sichJoseph H. machte einige ähnliche Erfahrungen. 37.
Cabinetsordre. Auch in staatsrechtlichem Sinne hat Eabinet mWBedeutungen. Es ist bald die eigne und unmittelbare Geschäftsbehandlung dliSouverains, sowol für seine Privatangelegenheiten und Beschäftigungen als f»tStaatssachen. Je mehr der Souverain selbst an der Staatsverwaltung N»nimmt, desto bedeutender wird auch für sie das Eabinet, und wenn es von dl«