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genommen wurden. Von neuem zum Botschafter nach Frankreich bestimmt, wurdeer vom Directorium nicht angenommen, weil er ein geborener Franzose sei. Cr be-gab sich in Geschäften nach Holland. Der König berief ihn abermals zum Mini-stenum der Finanzen, empfing ihn aufs schmeichelhafteste und schenkte ihm 6 Mill.Realen. Er siel aber wieder in Ungnade, machte 1803 mehre Reisen nach Paris,und starb am 27. April 1810 als spanischer Finanzminister, zu welcher Stelle ihnJoseph Bonaparte erhoben hatte. Über seine durch Schönheit und Talente gleichberühmte Tochter vgl. Reichardt's „Briefe aus Paris". (S. Chi m a y.)
Cabinet, ein kleineres Zimmer neben einem größer». Sein nächster Sinnist > er zurückgezogenste Ort im schönsten Theile eines Privatgebäudes, entwederzum Arbeiten, oder zur besondern Unterhaltung, oder zur Aufbewahrung kostbarerSachen bestimmt. In einer Fürstenwohnung ist das Cabinet das Gemach, wel-ches der Regent für seine Person ausschließlich bewohnt; dann aber auch dasZimmer, in welchem er die Regierungsgeschäfte bearbeitet, seine geheimen Räthehört, und aus welchem seine Beschlüsse ausgehen. (S. Cabinetsordre.) Da-her gilt Cabinet auch für die Regierung, besonders in politischer Hinsicht, z. B. daslondner, wiener Cabinet, das Cabinet der Tuilerien rc. Endlich istCabinet jederTheil eines Gebäudes, oder jedes Gebäude, oder mehre Gebäude, worin Sammlun-gen von Kostbarkeiten aus dem Natur- oder Kunstreiche aufbewahrt werden, als Ge-mälde, Pflanzen, tobte Thiere, Münzen, Fossilien, Seltenheiten aller Art; und, durchMetonymie, diese Sammlungen selbst. Da man nur vorzügliche Stücke in der-gleichen Sammlungen aufnimmt, so nennt man ein ausgezeichnet schönes Kunst-(auch zuweilen Natur-) Werk: ein Cabinetsstück, und einen Künstler, der beson-ders vortreffliche Arbeiten liefert, z. B. einen Maler, einen Cabinetsmaler.
Cabinetsjustiz, Cabinetsinstanz. Die Einwirkung des Sou-verains in den Gang der Rechtspflege, die Erhebung der richterlichen Gewalt zurUnabhängigkeit, und dann wieder die unentbehrliche Macht der Regierung, dieGerichte in einer regelmäßigen Thatigkeit zu erhalten und Mißbräuchen abzuhelfen,sind sehr interessante Punkte in der Entwickelungsgeschichte der Staaten. In derfrühesten Zeit der Völker sind die Würden des Kriegsanführers, des Priesters unddes Richters gewöhnlich mit einander verbunden, und in den meisten Staaten istdas Richteramt lange ein Nebengeschäft des Kriegsbefehlshabers (des Prätors, desGrafen und Herzogs) geblieben. Das höchste Gericht hielt der König) und obwolvon Alters her für Unrecht gehalten wurde, wenn er allein das Urtheil fällte, sohing es doch, die Fürstengerichte ausgenommen, von ihm ab, wen er bei der Ent-scheidung zu Rathe ziehen wollte. Der gerechte Sinn, das gesunde eigne Urtheildes Fürsten fand oft bei dem Volke größeres Vertrauen als die Unterscheidungender Rechtsgelehrten. Joinville erzählt, wie eifrig der heil. Ludwigl'1226 - 70)alle Abende zu öffentlichen Audienzen anwandte, in welchen er mit Hülfe Peters deFontaines (des ältesten Schriftstellers über franz. Recht) u.id Gottfrieds de Villeteselbst die Rechtshändel hörte und entschied. Dennoch regte sich bald das Bedürf-nis einer von allen solchen Einwirkungen durchaus unabhängigen Rechtspflege. Eswar schon eine Bedingung der Magna Charta K. Johanns von England (1215),daß das Oberlandgericht (Ovilununia plaeit») nicht dem Hofe des Königs folgen,sondern einen beständigen Sitz haben sollte. Dasselbe verlangten die deutschenStände wiederholt von ihren Kaisern, erreichten aber diesen Zweck erst 1495 mitder Gründung des Rcichskammergerichts. Gegen die persönliche Theilnahme derftanz. Könige an den Criminalprocessen gegen den Herzog von Bretagne (1378),den König von Navarra (1386) u. A. machten die Pair« des Reichs lebhafte Vor-stellungen, und ein merkwürdiges Beispiel richterlicher Freimüthigkcit sind die Be-merkungen, womit der Parlamentspräsident Bellievre in dem Processe gegen denHerzog de la Valette die persönliche Gegenwart Ludwigs Xlll. rügte. Die außer-
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