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erlaubten sich u. d. N. von Diäten und Procurationen Gelderpressungen; einige be-raubten sogar reiche Provinzialkirchen ihrer Kleinodien und Schätze. Denn meistwaren eS seine Günstlinge und Hofprälaten, denen der Papst durch solche Sendun-gen eine gute Gelegenheit gab, sich zu bereichern. Die Könige bemühten sich aber,diese Besuche von ihren Ländern abzuwenden; England machte sich im 12. Iahrh.davon frei, indem cs den Erzbischof von Canterbury zum immerwährenden Legatenernennen ließ, und Philipp der Schöne von Frankreich wagte es sogar im Anfängedes 14. Iahrh., einen päpstl. Legaten zu verhaften. Dies gab Gelegenheit, daß derPapst die Personen dieser Gesandten für unverletzlich und untrüglich erklärte, wieseine eigne. Zn Deutschland hatten die Erzbischöfe zwar die Anlegung beständigerpäpstl. Tribunale bis in das 16. Iahrh. verhindert und die Legaten nur auf denConcilien oder als durchreisende Visitatoren geduldet; aber bei den Gefahren, dieder Kirche durch die Reformation erwuchsen, durfte der Papst sich endlich auch die-sen Schritt als eine zur Aufrechthaltung der Beschlüsse des tridentim'schen Conci-liums und Gegenwirkung gegen den Protestantismus nothwendige Maßregel er-lauben. So entstanden 4 bleibende päpstl. Gesandtschaften u. d. T. von Nun-tiaturen, 1583 zu Wien für das östliche Deutschland, zu Köln für die Nieder-lande, 1586 zu Luzern für die Schweiz, und 1588 zu Brüssel für die Niederlande.Die daselbst aufgestellten Nuntien wurden geistliche Oberrichter in ihren Bezirkenund übten in päpstl. Machtvollkommenheit, den deutschen Erzbischöfen zum Trotz,besonders in Dispensationssachen erzbischöfl. Rechte aus. Weder die wiederholtenBeschwerden der Reichsbehörden und Erzbischöfe, noch die Verordnungen, welcheden Reichsabschieden und Wahlcapitulationen deßhalb von Zeit zu Zeit beigcfügtwurden, vermochten etwas in dieser die Freiheit der deutschen Kirche unterdrückendenEinrichtung abzuändern; ja 1785 errichtete Pius VI. sogar eine neue Nuntiaturzu München, als Vormauer gegen den Jlluminatismus und die überhandnehmendeAufklärung. Joseph H. sprach dagegen in einem Rescripte an die deutschen Erz-bischöfe, vom 12. Oct. 1785, den päpstl. Nuntien alle und jede Gerichtsbarkeitin kirchl. Sachen ab und erklärte sie für bloße politische Gesandte des Papstes; undder in Folge dieses kaiserl. Ausspruchs von den Erzbischöfen zu Mainz, Trier, Kölnund Salzburg im Aug. 1786 unternommene emser Eongreß beschloß in seinenPunctationen das gänzliche Aufhören der Nuntiaturen in Deutschland und, obwolmit Anerkennung des Primats der Päpste, die Beschränkung ihrer Gewalt auf dieRechte, die sie in den ersten Iahrh. über fremde Sprengel außer Rom ausgeübthatten. Inzwischen sing der neue Nuntius, Zoglio, zu München, unter Begünsti-gung des Kurfürsten v. Pfalzbaiern, an, sein Amt auszuüben, der Nuntius Paccazu Köln verwahrte sich förmlich gegen den Verlust seiner Dispensationsrechte, diePartei des anfangs vertriebenen Nuntius zu Brüssel trug in den Unruhen derNiederländer gegen Joseph ll. den Sieg davon, und in Deutschland selbst bildetendie päpstlich gesinnten Bischöfe zu Würzburg, Speier, Hildesheim und Lütticheine Gegenpartei, die die emser Punctationen nicht zur Ausführung kommen ließ.Joseph II. konnte die Erzbischöfe wegen der Unzufriedenheit seiner eignen Unter-thanen nicht mehr unterstützen; und da nach s. Tode, 1790, der Papst eine förm-liche Rectisicationsschrift an die Theilnehmer des emser Vertrages erließ, und Trierselbst davon abtrat, zerfiel ihr großgedachtes Unternehmen in Nichts, und die Nun-tien blieben im Besitz ihrer Gewalt, bis die franz. Revolution mit ihren Folgen denNuntiaturen zu Köln und Brüssel ein Ende machte. Die Nuntien zu Wien undMünchen vermögen jetzt nichts ohne Genehmigung der Höfe, und nur der in derschweizerischen Revolution zwar vertriebene, aber 1803 zurückgerufene Nuntius zuLuzern genießt noch die meisten Überreste einer Macht, die gegen die Fortschritte derneuern Bildung vergeblich ankämpft. Die Erzbischöfe von Salzburg, Prag undGran in Ungarn führen noch den Titel geborener Legaten des Papstes, ohne darumwesentliche Vorrechte vor andern Erzbischöfen zu haben. Übrigens sind die Legaten,