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k'. Vb bey denen LK/iritt/M' ^//ronen die dep stirte eine Grimme zu geben, ih-
re Meinungen gleich denen Herrn Rü-cern zu eröffnen haben, dann ob solchezur NM-Mc werden müssen.
Nachdeme durch die auf den ersten sowohl, als lehrund vorletzten Abschlüße erfolgten Inspektion- und Nit-rerschäfrllchen Aeuserungen, dass hierauf anwendbarehauptsächlich in deme vorgebracht worden, wie daß nachoft berühmter Weisung des Instituts dem zeitlichen HerrnLommsnäsur die Wirtschaftsführung oder Acimini-Krution des Ordens mit welcher die Fertigung derenUrkunden und Briefschaften in unzertrennlichen Verbandstehet, gänzlich anvertrauet, denen Herrn lnlpscwnbushingegen die unumschränkte Prüfung derselben durch dieVI funciatiouis aufgegebene ^cisuüirung deren jährli-chen Rechnungen nebst der Besorgnuß des Ordens Ver-mögens , dann dessen Auf - und Abnahme übergeben ist,so glaubten Herrn lvspeotores, Lommansteur undRitter diese vorliegende Frage eben in vorgehenden schonin Erledigung gebracht zu haben, nur setzte Freyherr vonMoßl noch die Warnung bey, daß bey Ausfertigungder Schuldbriefe von denen Ordens Unterthanen, diesel-ben ehe nicht zu unterzeichnen wären - bis der Verwaltervon dem Hochfürstl. Pfleg oder Landgericht des Schuld-verschreibenden ein behöriges Zeugniß vorzulegen vermag,welches beurkundet, daß der Grundhold von dem Ordendie gleiche Summe der Obligation empfangen, und die
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