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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
Seite
171
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Belieben die Vorlegung sowohl der Lüan^en, alsHandreste abforden zu können, welch sonderbaren Be»dacht von Genauigkeit die Herrn Orders Mitglieder derlöblichen lnspecriou mit vel r Danknehmigkeit zuge»stanven haben.

k). Ob in Sachen, so die des

Ordens und dessen Vermögen betrifft,die Herrn Ritter allein und mit Ausschlußder Inlpection, kllion halten, ?rotlioLvlführen, und ciilssonuen können.

Eine löbliche Inspektion nebst Herrn domman-Zeur und Rittern erkannten veremt die Richtigkeit desVordersatzes, daß so, wie vermög bunllation denenHerrn Inlpectoribus die RechnungS-^llsustation undBesorgniß des Vermögens Aufnahmes in obgeschilder-ter weise zustehe, eben so nach gleicher Weisung dieHäministration und ökonomische Wirthschaftsfühcungeinem zeitlichen Herrn Lommanlleur allein gebühre,und so folglichen, ausser denen Ordens - Kapitlen, woüber Angelegenheiten die Ltatuta betreffend, gehandlerwird, und denen Herrn Ordens - Mitgliedern freu stehet,die Inspection beyzuziehen, in Oeeonomiae SachenLellionen zu halten, oder krotbocola zu führen, wieerst vorhin gemeldet worden wäre, sich von selbsten he-be. Von diesen käme es auf die weitere Inl'pections»Promemorial - Frage:

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