Druckschrift 
Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen
 

Dadurch ist die Bahn gebrochen worden, auf oermemes Erachtens fortgeschritten werden muß, um demCölibat ein Ende zu machen, wodurch so manche salz-burgische Familie ihren lehren Sprossen verloren hat.

II.

Verfassung.

§. 4 »

Vorn Orden als Genossenschaft (corxus, or-leZium) betrachtet.

Es ist wohl außer allem Zweifel, daß die Ruperti-Ordens - Ritter eine zwar sehr eingeschränkte Genossen»schaft (Lorpus, LolleZium) im Lande Salzburg aus-machen. Jede vom Regenten genehmigte oder gar ge-stiftete Verbindung mehrerer Prrsonen zu einem fort-dauerndem Zwecke, ist eine Gemeinheit. Die Solle-gialrechie des Ordenöcapitels find indessen sehr beschränkt.Der Landesherr, die Stände, die ständischen Inspekto-ren haben selbst nach den Fundamentalstaturen einenmächtigen Einfluß auf alle Ordensgeschäfte.

§. 5 .

Zweck des Ordens.

Zweck, den der Stifter dem Orden bestimmte,war edel und eines temschen Fürsten würdig. Durch«