Dadurch ist die Bahn gebrochen worden, auf oermemes Erachtens fortgeschritten werden muß, um demCölibat ein Ende zu machen, wodurch so manche salz-burgische Familie ihren lehren Sprossen verloren hat.
II.
Verfassung.
§. 4 »
Vorn Orden als Genossenschaft (corxus, or-leZium) betrachtet.
Es ist wohl außer allem Zweifel, daß die Ruperti-Ordens - Ritter eine zwar sehr eingeschränkte Genossen»schaft (Lorpus, LolleZium) im Lande Salzburg aus-machen. Jede vom Regenten genehmigte oder gar ge-stiftete Verbindung mehrerer Prrsonen zu einem fort-dauerndem Zwecke, ist eine Gemeinheit. Die Solle-gialrechie des Ordenöcapitels find indessen sehr beschränkt.Der Landesherr, die Stände, die ständischen Inspekto-ren haben selbst nach den Fundamentalstaturen einenmächtigen Einfluß auf alle Ordensgeschäfte.
§. 5 .
Zweck des Ordens.
Zweck, den der Stifter dem Orden bestimmte,war edel und eines temschen Fürsten würdig. Durch«