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6) Cs hat auch ein ie-ter Ritter die Obligationnach seinem Ableiben demO den etwas gewisses zuhiurerlassen, vnd wäre rathsarib. wann jedem an sei-nem jährlichen äeputat et-was zuruckbehalten vnd indie Oassa gelegt wurde, vmbauf allen Nochfall mit ei-nem Vorrath an Gelt ver-sehen zu fein; Welches auchder Proportion nach vondem Commenkhur zu ver-stehen ist.
ren; Und mechten die Pro,ben in korrna Lonsuotä,soweit es vonnöthen, aä ma-nu8 Oeiüllimi vebergebenwerden.
6. Hielte man ge-Horsamst darfür, daß einLeder Ritter ex obligatio-ne dem Orden 50 st. polhmortem, der domman-äeur aber das äuplum zuhinterlassen Helte, vnd zwardarumben, weilen in derOassa, wan es bey obigerjährlichen alignation ver,bleiben sollte, ohne daßnoch ein merkliches zumHinterhalt verbleiben thete:jedoch will man »erhoffen,daß ein oder andere, inson-derheit aber der ienige, sobey guten mittlen ist, seinesOrdens reichlich bedenkhenwerde.
Gleiche Meinung hat esauch mit einem relignirenrden, welcher in ssgnurngratituäinis acceptorumbenekciorum schuldig seinsolle.