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4) Ein Leder Ritter solleschuldig sein, auf jedermah-ligeS begehren eine- Zeitli-chen Herren Erchffchoffenohne Verzug alhier zu errscheinen, auch sowol beyseiner Ausnehmung als Ab-rais in das Feld einen Cör-perlichen Ayd abzulegen,daß er bey Verliehrung desOrdens vnd andern schwä-ren straffen kheinen Poten-taten oder Fürsten wiederdas Erz - Stüfft oder Erz-bisch offen dienen, noch mitrath vnd that an Hand ge-hen wolle.
^ 5) Sollen diese Ritterallein 4 Ahnen zu probirenhaben, auch die presthaff-te, blinde und sonsten 6e-lectuole in Orden nichtausgenommen werden.
alsdann dessen, oder dersel-ben khind für Vnfähig er-khennet werden, den Ordenanzulrekten.
^ci 4. Hstte ein Rittergleich bey seiner Armem»mung, wann er auch erstim vierzehenden iahr wäre,solchen eyd abzulegen, vndstch, da er auf begehrennicht erscheinen khöndte,mittelst Beybringung erheb»licher Ursachen zu entschul-digen, auch hierüber weite,re gnedigste reiolution zuerwarten: im Vebrigen aberwäre er bey seiner Abreiseins Feld des vorigen iura-meuts allein zu erinneren.
Z. Hat man per ma-iora wegen der 4 Ahnen, da-mit auch anderen qualilicir-tkn Landleuthen, welche mitmehrerer prob dermahlennicht aufkhommen khönd-ten, der Zuetritt Vnbenom-men seye, nichts zu erinne-ren;