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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
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i2. Das Jährliche 6e-putat oder, aiuto solle nurSechs Jahre lang vndnicht weiters abgefolgr wer,den, weilen zu Hoffen ste-het, es werde ein jedernach Verfliessung diserZeitdurch sein Wolverhalrm zueinem solchen svanceinentgelangen, oder so guteBeuten machen, das er er-wehmes siuto nicht mehrvonnöthen haben wird.

iz. Der Commenthurdieses Ordens solle vnterdem grösser« Landschafft-Li-Sschusß gleich nach de,nen Inhabern der 4 Erb-Aembter die LeKon Haben.

14. Z" solcherkun 6 a-tion wollen Ihre Hoch-fürstl. Gnaden rc. rc. vondem Vermählen vorhan-

l2mum. Wär mandieß orths der gehorsamstenMeinung, das einem Rit-ter, so lang er im Ordenverharret, dermahlen obbe-melte Zvo fl., weilen er dieonera, vnd Obligation tra-gen thut, gdist, vnd zwarvmb so mehr vergönnetwerden mechten, weilendurch dessen avsncementdem Orden nur grössere re-xmtation: vnd auch dieHoffnung beywachset, vonihme h^ut oder morgen ent-weder per moöum legati,oder in anderweeg wasnambhaffteres zu überkhom-men.

iz. Oum boc^ääito, wan er zu einemVerordnten würdet erwöh«let, vnd gdist. constrmirtwerden.

14. Ist vnderthe-nigister Dankh zu sagen,vnd nichts dabey zu erin-nern, ausser das solchescs-