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schossen vnd Lands-Fürstenciepenciiren, welcher alleinveber ein vnd anders zwei-felhafftiges iedoch auf vor-hergehendes Machten Ei-nes hochwürdigen Domb-Capitels vnd hiesiger löbl.Landschaffr der punZationzu gutem zu erleutern vndzu relolviren hat.
7. Wäre zu deliberirn,ob nicht denen Rittern cumLonlenlu kev. Lapitulirin Privilegium ertheiltwerden möchte, da? Ihnenvor andern wenigist dieHoff Vice-Lkargen, alsVice-Hoff- Marschall-,Stallmeister-, Jägermei-ster - vnd 6aräe -Leutenant-Stell anvertraut vnd veber,lassen werden sollte, auchob nicht gleich aniezo ge-wisse Geschlechter darzue zubenennen wären?
Ritter zu einer gnad, vndpro maiori relpectu con-ientirt werden.
Aä 7MUM. Stehet inVnderthenigkeit zu erwar-then, ob? vnd was fürPrivilegien Ihre Hochsfürstl Gnaden rc. denenRittern gdist ertheilen: vndob sie nicht wegen Onks-rirung der Hoff - Vice-
kargen 8ecunäum me-rita, et gualitates per-sonarum in gen. die of-fene Hand behalten wol-len.
Im Vebrigen aber wärevon benammsung gewisserGeschlechter, damit auchandere nicht ausgeschlossenwerden, ohne gehorsamstemassgebung zu xraescin-cliren.