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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
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den Ruf zu einem Amte oder zu einer Würde erhältNun ist der Rege! nach zu jedem Beschluß eines Col-legiums absolute Stimmenmehrheit oder die Majoritätin Rücksicht aller Stimmenden nothwendig. Stim-menmehrheit in Ansehung einzelner Partheyen eines Col-legiums ist ordentlicher Weise nicht hinreichend dazu,daß man sagen kann, es sey ein Beschluß vorhanden.Folglich ist auch zu einer rechtskräftigen Wahl absoluteMajorität aller Stimmenden nothwsndig. Gehen disCapitularen in zwey völlig gleiche Theile, so hat derFürst das entscheidende Stimmrecht. Sind aber die Ca-pitularen in ihren Meinungen noch mehr getherlt, so mußman sie so lange zu einem neuen Scrurinium zulasten,bis entweder eine völlige Stimmengleichheit entsteht,oder die Majorität auf eine Person fällt. Denn solange das eine oder das andere nicht erfolgt ist, habendie Ritter ihr Wahlrecht nicht ganz ausgeübt. Manmuß sie aber dasselbe ganz ausüben lassen, zumahlen dasie durch die Gesehe in der Zeit nicht beschränkt sind.Ich will indcß durchaus nicht behaupten, daß die Rit-ter so lange wählen dürfen, als es ihnen gefällig ist.Würden sie aus dem Wahlgeschäft ein Spiel machen,oder dabey bloß ihren Leidenschaften stöhnen; so wärezuverlässig der Landesherr befugt, den Capitularen eineZeit zu bestimmen, innerhalb welcher die Wahl voll-bracht seyn soll. Können sich die Ritter deßunge-acht nicht vereinigen, lassen sie die Zeit umsonst vor-über gehen, so ist dann gewiß der Regent als des Or-dens Haupt berechtiget, einen Commandeur zu ernen-nen.