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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
Seite
70
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die Commission mit den Jnspectorn und dem Landschafts-canzler q), und die Ritter treten ab. Allein auf Be-fehl der Commission werden sie wieder vorgerufen, undder Canzler meldet ihnen, daß sie nun zur Wahl schrei-ten mögen. Während die gegenwärtigen Capitularenihre Stimmen schreiben und versiegeln, wenn es nochnicht geschehen ist, werden die Stimmen der abwesen-den von der Inspektion der Wahlcommiffon übergeben,und von derselben eröfnet. Hiernächst erscheinen diegegenwärtigen Großkreuze nach ihrem Range, und über-geben ihre Stimmen.

Ist zu einer gültigen Wahl die Stimmen-mehrheit aller stimmenden Capitularen nothwendig,oder ist schon die Stimmenmehrheit iy Rücksichtauf einzelne Factionen hinreichend? Z. B. sechswählen, braucht nun der rechtmäßig Gewählte vierStimmen, oder sind schon zwey Stimmen genug, imFalle keiner von den Mitgewählten mehr als eineStimme erhalten hat? In den Ordensgeseßen isthierüber keine Entscheidung zu finden. Die Frage mußdemnach aus der Natur der Sache entschieden werden.Eine Wahl ist ein Collegialschluß, kraft dessen jemand

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q) Alle sitzen an einem langen Tische, oben an ganzallein der hochfürstliche Commissär, rechts der stän-dische Abgeordnete vom Prälatenstande, links dervon der von der Ritterschaft. Beyden folgen dieJnspectorn und der Landschaftscanzler. Die dreyCommtssarien haben Lehnsessel.

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