, von Belange geschehen darf. Will ein Landesherr überein Ordcnsgcseß eine entscheidende Erklärung geben, oderein Ordensgesetz abändern, oder dem Orden ein neuesGesetz vorschreiben: so muß er zuvor die Landständedarüber hören, m) Die Ratification der jährlichenOrdensrechnungen gebührt den Ständen, n)
Will man einen Commandeur wählen, so mußdas geschehen in Gegenwart eines landesfürstlichen undzweyer ständischen Commissarien o)
Jeder Ritter des größer» Kreuzes muß auf demLandschaftssaale entweder in Person oder durch eineneigends dazu Bevollmächtigten aufschwören, p)
Die
m) Stiftungsurkunde 6. Nach dem Stiftungspro--ect soll in solchen Fallen auch das Domcapitel ver<ncmmen werden. Mein in der Urkunde geschiehtkeine Meldung davon.
n) Erläuterung der Stiftungsurkunde vom iz. Oct.1701. §. i. Auszug aus dem Ordenöprotvcvll No»rz. §- 18.
0) Stiftungsmknnde §. 5.
x) Auszug aus dem Ordensprot. vom 6. July 1701.No. 4. Die im angeführten Protocoll nur den er,sten sechs Rittern gegebene Vorschrift, auf demLandschaftssaale entweder in Person oder durch ihrenBevollmächtigten anfzuschwören, ist in der Folge alsallgemeine Norm angenommen und immer beobachttet worden.
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