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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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Die Jnspettom, welchen eine besondere Obsorgeüber den Orden, vorzüglich über Lessen Vermögen ob-liegt, sind zwey Generalsteuereinnehmer, nähmlich dereine vom Prälarenstande, und der andere von der Rit-terschaft. q)

Die wichtigem landesfürstlichen Befehle, den Or-den betreffend, ergehen gewöhnlich unmittelbar an dieLandschaft, und von dieser werden sie dann dem Ordenmitgetheilt. Sogar der Ordensverwalter muß entweder

«in

g) In den ursprünglichen Ordensgesetzen ist zwar dasnicht ganz deutlich bestimmt. Allein der Stifter hatverordnet, daß der Generalsteuereinnehmer von derRitterschaft einen Schlüssel zur Casse haben soll.( Auszug aus dem Ordensprotocoll No. 2 ). Fernerdaß die Generalsteuereinnehmer die Ordensrechnun-gen revidiren sollen. (Erläuterung der Stistungsur-künde §. 1.) Nebst dem haben diese zwey Generalsteu-ereinnehmer allen Ordenssitzungen als dessen Inspec,torn beygewvhnt, welche bei Lebzeiten des Stifters,und unter seinem Vorsitze gehalten worden sind. Vonjeher sind sie in allen wichtigem Angelegenheiten desOrdens, besonders wenn sie die Oekonomie betroffenhaben, vom Cabinet zu Rath gezogen worden. Erz-bischof Sigmund sagt in seiner Verordnung vom 16.November 1767 §. z. deutlich, den Jnspectorn stehedie Obsorge über das Vermögen des Ordens zu.Endlich spricht die ununterbrochene Observanz ganzdafür.