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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
Seite
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sollte einer von Len Gaudenten, das ist, Großkreuhen.der die erforderlichen Eigenschaften hat, ernannt werden,sondern er würde verlangt haben, daß einer von denGewählten, wenn er anders zu den Großkreuzen ge-hört und sonst fähig ist, zum Commandmr erklärt wer-den sollte. Indessen, da das Gesetz nicht ganz deutlichist, so glaube ich doch dasselbe müsse nach dem allgemei-nen Gebrauche ausgedeutet werden: der Fürst sey alsoLey völliger Stimmengleichheit an eine von den zweyMeynungen gebunden, nur müsse der, welchem er seineentscheidende Stimme geben will, einer von den Groß,kreuzen seyn, und sonst die nochwendigen Fähigkeitenhaben.

7) Die Ahnenprobs eines Adspiranten erhält erstdann Vollgültigkeit, wenn sie vom Landesfürsten geneh-migt ist. !)

Nom Einflüße der Stande auf den Orden, ins-besondere von dm ständischen Jnspectorn.

E^s war nichts mehr als billig- daß der Stifter denStänden einen Einfluß auf den Orden verschaste, in-dem er aus der Landschastscasse'40000 st. nahm. Erverband daher den Orden mit der Landschaft so innig,daß ohne derselben Mitwirkung mit dem Orden nichts

von

I) Statuten 6.