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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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S) Die Wahl eines Cvmmandeurs kann nur in Ge-genwart eines hochfürstlichen Cemmißärs und zweysrDeputirten von der Landschaft vorgenommen werden,und der gewählte muß vor dem Antritt seines Amtesund seiner Würde die Bestätigung vom Landesregen-ten erhalten haben. 0 Gehen die wählenden in zweygleiche Theile, so Hat der Fürst das entscheidendeStimmrecht. Ja es scheint sogar, der Fürst sey beyAusübung dieses Rechtes nicht einmahl an die Stim-men beyder wählenden Theile gebunden, er könne aucheinen Dritten ernennen, wenn es nur innerhalb Jahrund Tag geschieht, der von ihm Ernannte einer von denGroßenkreuzen ist, und sonst die gehörigen Eigenschaf-ten har. k) Hätte der Stifter gewollt, daß einer vonden, durch die zwey Parthel en. Gewählten ernanntwerden sollte; so würde er nicht blos gesagt haben, es

sollte

i) Stiftungsurkunde. §. 5.

K) Zolle bey den 5 Punkten in der ?unäs6ov ftünVerbleiben haben, wann aber gleiche Stim-men berauß kbommen, khan ein regierenderLandtsfürst hierzue einen benennen. Auszug auSdem Ordensprotvcoll vom 20. Oct. 1725. No. -8.

Solle bey dem zten puncten in der klln<i»6oasein Verbleiben haben, wann aber gleiche Stim-men beraußkdoirmen, khan ein regierenderLandtsfürst hierzu einen benennen, jedoch inner-halb Jahr und Tag, und zwar einen aus denGaudevten, welcher alle fteguiüt» hat. Auszugaus dem Ordensprvt. vom sy. März 1706. No. av.