Sie Exsoectanz durch keinen Vertrag erworben worden,und keine Lventualbelehnung geschehen ist. Besonderssind die Nachfolger des Lehmsherrn nicht daran gebun-den, wenn sie ihrem Vorfahrer die Successivn nicht zuVerdanken haben, e)
ä) Äst jeder Ritter verbunden, persönlich vor demFürsten zu erscheinen, wenn er es verlangt. Im Fallerin Ritter sein Nichterscheinen entschuldigt, hat derFürst mir den Rittern über den Grund derEmschuldi-gung zu erkennen. Indessen kann der erscheinende Rit ersich vom Fürsten die Reisekosten erbitten, und im Fallerin solcher Ritter wegen des geleisteten Gehorsams sein«auswärtigen Dienste aufgeben muß; so berechtiget ihndie Billigkeit bey dem Fürsten um eine Anstellung imjande anzusuchen, und die Stiftungsurkunde versichertihm die Gewährung seiner Bitte, f) Ferner, wennauch der Ritter die ihm vorgischriebenen 12 Jahre inKriegsdiensten vollbracht hat, kann der Regen, ihm dochdie nämlichen Dienste im Stiftslande aufbürten. A)
5) Will ein Ritter in den Ehestand treten, oder eingeistliches Kleid anziehen, so muß er es zuvor dem Für-sten und dem Orden melden,
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e) Die Stände baren den Stifter am Ende ihrer Er-innerungen zum Stiftungep'ane um ein besiä- diges !Prasentationsrecht auf eine einzige Mittersrelle. W ^lein sie wurden abgewicsen. ^
k) Statuten §. 4 und Z. ?
g) Auszug aus dem Ordensprotocol von 22. Dez. 1705- ?No. 19.
d) Statuten. §. 3.