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Erzbischof Sigismund er'hsilte auch Tz-spectanttn-Stel-len. Solche Anwarrschasicn können nur denjenigen Lan-deshe rn binden, der sie giebk, nicht aber seinen Nachfol-ger. Ohne dringende Noch kann kein Reg nt Anwmr-Ächaften auf Aemrer und Wü den des Staats verleihen.lEin solcher Nothfall kann bey dem Orden nicht wohlieintreffen, oder müßte doch bey der Verleihung der Ex»ispectanz bemerkt werden. Selbst die Exspecta'iven auf»Lehen, wobey die Anwartschaften seit vielen Jahr^underHten üblich sind, können widerrufen werden, im Falle
die
der säumte er das Decret zu unterzeichnen, oder erwar es nicht mehr im Stande, es zu thun. VomDomcapitel geschah also blos die Fertigung der be-reits ertheilten Gnade. Den §ten Februar 1772 ge-nehmigte auch dasselbe auf Gutachten der Ritter tieAhnenprobe des erwähnten Sigmund Freyhvrrn vonPrank. Dies ists allein, was ich über dielen Bun tin den Acten gefunden habe, und dieser Fall ent-scheidet die Frage nicht. Sie muß also ans allge-meinen Grundsätzen beantwortet werden.
Sowohl das osnabrüekische Friedrnsinstrument (Lrt.V. §. 17 u. 2r) als das Reichsherkommen berechti-gen die deutschen Domcapitel, während der Sedis,vacanz die inländischen und auswärtigen Regie»rungsgeschäfte zu besorgen. Allein diese Regel ist janicht ohne Ausnahme zu verstehen. Nach den neue-sten Reickshofeathserkenntnissen haben die Domcapt-tel nur solche Geschäfte zu besorgen, welche keinenVerschub leiden. Nun kann man sich die Frageselbst aufiösen.
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