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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
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stumme, b-ß die Einkünfte eines Ccmmandems, wah,rend diese Stelle vacant ist, der Ordenöcasse zufallensollten, b) u. ft m.

Es versteht sich, daß der regierende Lanbesfürst alsoberster Admimstra vr des Ordens Vermögens auch de»fugt ist, sich jederzeit die Rechnungen vorlegen zu lassen.

z) Kann allein der Landesfürst dis größer« und klei,nern Kreuze ertheilen. c) Es ist zwar dies in keinemOrdensgesetze ausdrücklich festgesetzt. Allein es ist vonjeher, von Errichtung des Ordens an bis jetzt, jedesKreuz nur vom LandesrPenken verliehe» worden. 6)

Erz-

b) A. a d. O° N- 20.

e) Kann nicht wenigstens ein Ritter zu Gunsten einesDritten resigniren? Allerdings wenn es der Fürst er/laubt. In einem solchen Falle ist aber die gegebeneErlaubniß eine Art von Ertheilung des Kreuzes. >8-Ans;, a. d. Ordensp. Das Protokoll macht zwarkeine ausdrückliche Meldung von einer Erlaubniß.aber die versteht sich von selbst, wenn einmahl diePflicht zu bitten bestimmt ist.

ä) Kann nicht auch das hochwärdige Domcapitel wah-rend des erledigten Erzbischöflichen Stuhls eine Nit--erstelle vergeben? Sigmund Frepherr von Prankhat den i7ten December >771, also einen Tag nachdem Todesfälle des Erzbi chofes Sigmund wm m>eapü-l eine ExspectaM^nstelle erlangt. Eigentlich hatsie ihm aber der schon verstorbene Erzbischof ertheilt.Die Bitt-- darum gelangte an den Fürsten wenigeTage vor seinem Lode, er gewährte sie: aber entwe«