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Zweck, Bildung, Unterst«hung und Belohnung guterSoldaten ist mit dem Staatszwecke offenbar verwebt.Ferner hat wohl noch zuverläßig ein jeder Regent vonSalzburg die nämliche Gewalt über den Orden, dieJohann Ernst hatte, indem er den Orden als Lawdesfürst errichtet, und aus den Staatskassen dottirr hat.der Stifter hat sich aber das Recht Vorbehalten, dieseÄmMimr zu mindern, zu vermehren, oder zuverändern, wie er es für gm befinden wird, under hat auch wirklich Statuten abgsändert und neue ge,geben.
Das Ordensprotocoll enthält darüber mehrere Beiweise. Einige davon habe ich bereits angeführt, anderewerden noch Vorkommen. Endlich halte ich dafür, daßdas Wort, Zweifelhaftes, blos auf das Wort, er-läutern, hinzuziehen, und folglich der in Frage ste-hende §. 6. so zu verstehen sey:
Welcher Fürsterzbischof, allein ein und anderszweifelhaftes, jedoch auf VorhergegangenesGutachten hiesiger Landschaft zu erläutern,ein und anders abzuändern, und zu resolvi,ren hat.
Diese Auslegung bestätigt die Observanz. DieBeweise liegen in der von mir erzählten Geschichte desOrdens. Erzbischof Johann Ernst gab dem Ordenvon Zeit zu Zeit neue Statuten; Erzbischof Sigismunderneuerte die außer Gebrauch gekommenen, und bestimmte
den
5) Ordens Codex No. III. am Ende.