Es sollen auch die Ritter nur von einem regie-rendten Erzbischöfen und Landtsfürften cie?pencliren.
So lautet das Stiftungs- Diplom ( ü.).
Theils vermöge Statuten, theils vermöge ununter-brochener Observanz gebühren diesem Oberhaupte folgen»de wichtige Rechte.
i) Ist der landesregem allein befugt, die ur-sprünglichen Ordensgssetze authentisch zu interpretirrn,oder wohl auch, wenn es das Wohl des Ordens er-fordert, abzuändern, und zum Besten des Institutsneue ergehen zu lassen»
welcher (Fürsterzbischof) allein, heißt es fernerrm Stiftungsdiplom Z. 6., über ein oder an-ders zweifelhaftiges, jedoch auf vorhergs-hendtes Gutachten hiesiger Landschaft derkuncjmioii zu Guecem, zu erleitheren, zu än-dern, und zu reiolvrren hat.
Man kann einwenden nach den eben angeführ-ten Worten der Sttstungs» Urkunde ist der Fürst blosberechtiget, die Ordensgesehe authentisch auszudeuren,welche zweifelhaft sind. Allein schon vermöge des allge-meinen Staatsrechtes ist die höchste Civilgewalt belügteiner jedem im Staate adprobirten Gesellschaft, Gesetzevorzuschreiben. Besonders ist sie dazu berechtiget,, undsogar verbunden, wenn die Gesellschaft vom Staatsver-mögen gestiftet, und ihr eigentlicher Zweck mit dem Zwe-cke des Staates verbunden ist. Nun ist der Rupettior-den vom Staatsvermögen errichtet worden, und dessen