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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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Es sollen auch die Ritter nur von einem regie-rendten Erzbischöfen und Landtsfürften cie?pencliren.

So lautet das Stiftungs- Diplom ( ü.).

Theils vermöge Statuten, theils vermöge ununter-brochener Observanz gebühren diesem Oberhaupte folgen»de wichtige Rechte.

i) Ist der landesregem allein befugt, die ur-sprünglichen Ordensgssetze authentisch zu interpretirrn,oder wohl auch, wenn es das Wohl des Ordens er-fordert, abzuändern, und zum Besten des Institutsneue ergehen zu lassen»

welcher (Fürsterzbischof) allein, heißt es fernerrm Stiftungsdiplom Z. 6., über ein oder an-ders zweifelhaftiges, jedoch auf vorhergs-hendtes Gutachten hiesiger Landschaft derkuncjmioii zu Guecem, zu erleitheren, zu än-dern, und zu reiolvrren hat.

Man kann einwenden nach den eben angeführ-ten Worten der Sttstungs» Urkunde ist der Fürst blosberechtiget, die Ordensgesehe authentisch auszudeuren,welche zweifelhaft sind. Allein schon vermöge des allge-meinen Staatsrechtes ist die höchste Civilgewalt belügteiner jedem im Staate adprobirten Gesellschaft, Gesetzevorzuschreiben. Besonders ist sie dazu berechtiget,, undsogar verbunden, wenn die Gesellschaft vom Staatsver-mögen gestiftet, und ihr eigentlicher Zweck mit dem Zwe-cke des Staates verbunden ist. Nun ist der Rupettior-den vom Staatsvermögen errichtet worden, und dessen