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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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Allein erstens ist der Landesfürst befugt, auf vor-Hergegangenes Gutachten der Stände Abänderungenvon der Stiftung zum Besten des Ordens zu treffen.Nun wird wenigstens erspart, wenn Kreuz- vacantbleiben,

ZweytenS heißt es in der angeführten Stiftungs»Urkunde ein Tauglicher soll an die Stelle des ver-storbenen oder abzegangeuen Ritters treten. Nun hängtxs zuverlässig von der Entscheidung des Fürsten ab, ob?in tauglicher vorhanden sey oder nicht, und welcheres sey. Endlich spricht auch die Observanz dafür. KeinFüvst hat sich für v-rvflichtet gehalten, alle Großkreuzeoder alle Kleinkreuze verleihen zu müssen. Nur hat je,der geglaubt, die Zahl von is nicht überschreiten zudürfen, x)

§. 8 .

Vom Verhältniße des Ordens zumLandesfürsten.

§^enn gleich der Orden die Ehre nicht bat, den Lan-desfürstei unter seine Mitglieder zu zählen ; so ist erdoch desselben unmittelbares Oberhaupt.

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x) Die Ri-ter donores können hier nicht in Betrachtkommen; denn, wenn einer oder mehrere ernanntwürden: io hätten sie außer dem Titel und den Or-densinsiignien gar kein Recht eines wirklichen Rit-ters zu genießen. Ich werde davon weiter unteneigends sprechen.