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§- 7 -
Zahl der Ritter.
dem Stiftunzsrund Statuten.'Entwürfe, der dmStänden den yten Mär; 1721 neuerdings übergebenworden ist, heißt es deutlich:
Solle deren Anzahl Vermahlen in Sechsenaus dem allhiesigen Land - Adel bestehen.
Die Stände erinnerten über die Zahl der Ritternichts. Aber der Stifter entschied bald nach dem vonden Ständen erhaltenen Gutachten:
Sollte die Anzahl in 12 aus denen allhiesigenadelichen Lands - Rindern, wenn sie auchder Salzburg. Land - Tafel nicht einverlerbtsind, dergeftalren bestehen, daß nur b dieEinkünften wirklich genüssen mögen, ^v)
Dabey bliebs. Nur ist in der Folge, wie ich be«reits gesagt habe, auch den Kteinkreuzen eine Praeben»de bestimmt worden. Indessen sind von jeher, vielfäl-tig Klein kreuze und G'vßkrmze vacant gewesen. Inder Slistungs Urkunde §. i. wird zwar verordnet:
Go oft einer aus diesen (Großkreuzen) durchTodfahl oder sonsten abgehen wirdt, als-dann ein tauglicher aus denen andern Sech-sen an dessen Stelle trethen, und sich gleich-fahls Ins feld zu begeben schuldig seinsolle.
Allein
v) S. Ordens Codex. No. II. und III.