ben sind, sind kein hinreichender Beweis, daß -der Or<den ein geistliches Institut oder eine milde Stiftung sey.Wenigstens bey uns Katholiken gibt es mehrere Hand-werkezünfte, in deren Artikeln Gebete und Messen ver-ordnet sind. Gehören deßwegen dergleichen Zünfte zuden milden Stiftungen? Selbst bey den meisten Ar,meen ist ein Gottesdienst üblich, oder wohl gar vorge-schrieben. Deshalb ist eine Armee gewiß kein geistlichesInstitut. Ueberbaupt kann nur die Stiftung unter diemikttn gezählt werden, welche unmittelbar zum Zwe-cke hat, entweder Beförderung der Religion, oder Un«terstüßung der leidenden Menschheit.
Sonst hat der Ruperri Orden die befondern Rech,Le, von denen ich svreche, mit andern moralischen Per«sonen, oder Genossenschaften gemein. Ec hat demnachdas Rechtler Minderjährigen und ist befugt, im Falleer lädirr worden ist, und die Laesion bewiesen werdenkann, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ;n ver-langen. Man kann ilm zum Erben eins tzen, und er kannauch solche Rechte erwerben, die einem Menschen nurauf die Zeit seines Lebens ertheilt werden. Nur hörendergleichen Rechte nach dem Ablaufe von hundert Jah-ren wreder auf. u)
§- 7 .
n) 1 ^. 12. lÜ. äe bereä. ivstit. I,. 2. und l. 20 st äsreb. äab. I.. §. 56: st äs lstustuetu et guemämo-äum b. 8 st- äe lila et lAllstuctu per legstrim 62-tis. Glück Versuch einer Erläuterung der Pandec-trn. Th. r. B. «. T. z. §. 89 - ^