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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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In Betreff der besonder» Rechte, dis moralischenPersonen, und folglich auch dem Nupemorden zukom-men, und sich auf Gesche, Privilegien, oder eigcndserwo gene RechtSntel gründen, muß ich zuvörderst be,merken, daß der Ruperki Orden keineswegs unter diegeistlichen Orden oder zu den milden Stiftungen gezähltwerden könne, wie ein Rechtsgelehrter, dessen Nähmemir unbekannt ist, zu behaupten suchte, t) Zu dengeistlichen Orden kann der Rl'perü Orden nicht gehören,weil die Ritter zu keinem Gelübde verbunden sind, undunter die milden Stiftungen kann der Orden nicht ge-rechnet werden, indem der Zweck desselben. Len ich be-reits dargelegt habe, gewiß an sich ganz profan ist.Deßhalb hat der Stifter den Orden nicht dem Erzbi-schöfe von Salzburg, sondern dem sandesfürsten unter-geordnet, und die Aufsicht darüber nicht dem Consistorirum, sondern den Ständen anverrram.

Wegen des Nahmens, den der Orden vom h.Rupert hat, kann er eben so wenig als eine geistlicheStiftung angesehen werden, als Städte, Märkte, undDörfer geistliche Güter sind, weil sie ihre Benennung vonHeiligen haben. Auch die wenigen Gebete und aortes-dienstlichen Handlungen, welche den Rittern vorgeschrie-be»

der roth und silbern von gemeiner Art. Die Um-schrift lautet: 8. kvkLKI'I lri1"rLK 1MVM8 81-61H

t) Sein rechtliches Gutachten findet sich unter den Mis-zellen. No. r.