legt, von ihnen adjustier, und dann erst von den ge-stammten Ständen ratificirt werden, q)
Nicht einmal einen Beamten darf der Orden auf,stellen. Die Candidaren sollen sich zwar vor allem anden Orden wenden, und er kann auch einen oder meh-rere in Vorschlag bringen» Aber allemahl muß die In,spection darüber gehört werden, und nur der erhält dirAnstellung, welcher auf Gutachten der Inspektoren vomLandesfürsten bestätiget worden ist. r)
Die Ordensgüter stehen unter der Gerichtsbarkeitdes Hofrarhes, der obersten Justiz- Stelle des Landes.Jeder einzelne Ritter hat in Sachen, die die Ordenssta-tuten nicht betreffen, den Gerichtsstand, den er sonst hak,wenn er auch nicht Ritter wäre. Uebrigens hat der Or,den sein eigenes Wappen, das er bey Fertigung der Ur-kunden als Ordenscapitelsiegel, gleich andern Gemein-heiten gebraucht, s)
In
g) Eiläuterung §. i.
r) Auszugs aus dem Ordensprotocvll. No. i§.
s) Das Wappen ist ein Schild mit einem goldenen,blau durchbrochenen, spanischen Kreuz in einem silber-nen Felde. In der Mitte des Kreuzes ist von Golddie Figur des h. Ruperts zu sehen. Der Helm istgekerbt, und dessen Kleinodien sind eine goldeneKrone und 2 gegeneinander emporragende, rechtsein silberner links ein rother, Cherubimsflügel, inderen Mitte das Kreuz wie im Schilde mit der Fi-gur des h. Ruperts ruht. Die Heimtücken sind wie-