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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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ohngefähr um die Festtage des h. Ruperts, versammeln,und Capitel halten sollen. p)

Selbst in der Stiftungs urkunde (§6.) heißt es,der Orden soll unmittelbar dein Landesfürsten unterge-ordnet seyn, und das Ordenscopitel sey der erste Ge-richtsstand in Sachen der Ritter die Statuten betreffend.Des ungeachtet dürfen die Ritter keinen Capitulw schlußvon einiger Beteurung amführen. Jeder muß zuvorauf Gutachten der Stände, vornehmlich der ständischenJnspectorn vom Landesfürsten genehmiget werden. Dbsist der ununterbrochenen Observanz und auch dem ebenangeführten Stiftungs - Briefe H.6. gemäß, der da sagt:Ls sollen auch die Ritter nur von einem re-gierenden Erzbischöfen und Landtsfurstenäepenllieren, welcher allein über ein und an-ders Zweifelhaftiges, jedoch auf vorgehend-res Gutachten hiesiger Land;chafc der kunelu-tion zu Guerem zu erleithern zu andern undzu resolvieren hat.

Eben so ist zwar vermöge der Erläuterung §. ;»dem Commenthur nebst einem Verwalter die Admini-stration der Ordensgüter anvertraut. Allein weder derCommenthur noch der Verwalter dürfen Geschäfte vonBedeutung ohne Beziehung der Jnspectorn abthun.Die Rechnungen müssen jährlich den Jnspectorn vorge«

legt,

p) Auszüge aus dem Ordensprotocoll No. iz. §. Z«und No. i;.