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Land ist, wenn Ritter im Auslande ihre Bildung erhal-ten oder vollenden, weil der Landesherr immer befugt ist,jeden in auswärtigen Diensten stehenden Ritter zurück?zurufen, und im Lande anzustellen.
§. 6 .
Rechte des Ordens als Gesellschaft.
Es giebt zweyerley Arten von Rechten, welche Gemein-heiten zustehen. Einige fließen aus der Natur und demZwecke einer Gemeinheit, und gebühren daher einer je-den, wenn nicht die Stiftungs Urkunde, oder die Ge-setze oder die Vertrage eine Ausnahme machen. DieseRechte werden Gesellschaftsrechte, Collegialrechte Ae,nannt. Andere haben ihren Grund in einer besonder»Begünstigung, oder Concesflon der Gesetze oder des Re,genten, oder sie sind durch einen besondern Rechtsruckerworben worden. Was nun die Collegialrechte betrift,habe ich es bereits bemerkt, daß der Orden in Ansehungderselben sehr beschränkt sei). Er steht unter einer be-ständigen Vormundschaft. Seine Vormünder sind derLandesherr und die Stände, insbesondere die ständischenInspectorn.
Die Großkreuze, welche das Ordenscapitel aus-machen, können sich allerdings versammeln, und ihreAngelegenheiten in Erwägung ziehen. Der Stifter hates ihnen sogar vorgeschrieben, daß sie sich jährlich we,nigstens zwey Mahle, im Frühling und im Herbst,
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