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selbiges Kebeth verrichten füreinen Regierenden Landtsfürsten i).
Allem sein Nachfolger Fürst - Erzbischof Amon,ans dem gräflichen Hause vo, Harrach, glaubte nicht andie für den Orden zu gnädigen Gesinnungen seines Vor«fahrers gebunden zu sepn. erverboih demnach den Scän«den diesen Sold noch ferner vom Kriegszahlamte zahlenzu lassen. Jeßt kamen aber adeliche Väter und Vor«münder zum Fürsten, und barten ihn, er möchte dochihren Söhnen und Mündeln wenigstens auf eine unbe«stimmte Zeit noch den bisher üblichen Sold von mo-natlichen io fl. 24 kr. gönnen. Der Fürst ließ sichbewegen, -und gewährte die Bitte durch ein Deeret anden größer» Landschaftsausschuß vom iz. April 1715.Dieser Befehl, der ausdrücklich nur auf eine unbe-stimmte Zeit gegeben wurde, behielt seine Kraft bisi77Z.
Der Vermählen regierende hochwürdigste Erzbischofund Landesfürst Hieronymus, Höchstwelcher sich gleichbeym Antritt seiner ruhmvollen Regierung eine bessere
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waren, oder ihre militärische Nildung bereits erhal-ten oder vollendet hatten, waren nicht berechtigt ge«wesen, auf diesen Sold Anspruch zu machen. In-dessen in der Folge scheint der Stifter, wie es sehroft geschehen ist, seine ursprünglichen Gesinnungenentweder vergessen oder geändert zu haben.
i) Auszüge aus dem Ordenoprotoroll No. ;8.