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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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pita? zu einer sondern Höchen Gnad und mehre-rer Aufnemmung des Ordens äsciiMÄtionsfreyzu lassen wäre k)

Hieraus muß man schließen, daß die Stände daszu errichtende Institut für sehr nützlich gehalten haben.Was die Stände gleich anfangs dabey gewannen, bestanddarin, daß so mancher salzburgische Landmann ( ?ro-vmcmlis LuIisburZentrs ) nun vom Orden Unterstü-tzung erhielt, die er sonst vermöge Observanz von derLandschaftscasse bekam, und daß die Stände selbst einennicht unbedeutenden Einfluß über ein Institut erlang-ten, welches bereits beträchtliche Güter besitzt, und ver-möge Vcrfaffung jährlich reicher werden muß.

Bey dem Domcapitel ist eigends keine Einstim-mung zur Errichtung des Owens nachgesucht worden.Indessen bey dem Landtage hörten dre im Nahmen desCapuels stimmeführenden Capitularen die Gesinnungendes Fürsten mit andern Verordnten, und das Dom-kapitel zog die Sache besonder- in Erwägung. Dasist aus den Erinnerungen zu ersehen, die der größereAusschuß über den Stiftungsplan und Sratutenenr-wurf dem Fürsten eingereicht hat §). Das Capitelharte nur eine Bedenklichkeit, nähmlich die: der Fürstmöchte etwa dem Commenthur den Rang vor den Dom-kapitularen oder doch Domicellaren einräumen. Allein

es

k) L" dens - Codex No. II. zum §. »4. des Stiftungs-planes.

8) Ordens - Codex No. II. Im Anfänge.