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11 (1830) T bis V
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Verbannung

nicht alles, sondern nur einiges Unrecht durch eine solche constitutionnclle Einrich-tung verhindert werden könnte, so würde ihr Nutzen schon immer sür sehr groß ge-halten werden müssen. Sie ist daher auch in den meisten neuern Verfassungenanerkannt, obwol mit sehr abweichenden Modisicationen, und in den meisten, wiein der französischen von 1814, steht sie noch isolirt da, ohne diejenigen organischenBestimmungen, deren sie, um zu praktischen Resultaten zu führen, bedarf. InBarern (Verf.-Urk., Tit. X, §.4, 5, 6) müssen die beiden Kammern der Stände, einig sein, wenn sie gegen einen höhern Staatsbeamten eine Anklage erheben wol-len, was nur wegen Verletzung der Verfassung geschehen darf. Sie bringen dieAnklage bei dem König an, und dieser wird sie der obersten Justizstelle übergeben.In Würtemberg (Verf.-Urk., §. 52, 53, und Cap. X, §. 199—205) ist ein eig-ner Staatsgerichtshof bestellt, bei welchem die Stände als Ankläger gegen höhereBeamte wegen solcher Handlungen, die auf Umsturz der Verfassung gerichtet sind,auftreten können. In Baden (Vers-Urk., §67), Hessen-Darmstadt (Verf.-Urk.,ß. 109), SachscnWeimar(Grundges., §. 1k5), Sachsen-Meiningen (Verf.-Urk.,§. 14), Sachsen-Koburg (Verf.-Urk., §. 78), Waldcck (Landcsvertrag, §.25)sind ähnliche Bestimmungen enthalten; in Weimar, Kvburg, Waldeck ist zugleichein bestimmter gerichtlicher Weg vorgezeichnet worden, wie die Anklagen der Land-j stände geltendgemacht werden sollen. Allein eine weitere konsequente Ausbildungder Staatsverfa ssungcn wird überall dahin führen müssen, auch in den untern Re-^ gionen des Staatsdienstes die Verantwortlichkeit wegen offenbarer Verletzungen desGesetzes anzuerkennen. In den meisten Ländern ist jetzt das Gegentheil angenom-men, z. B. in Weimar, in Würtemberg, wo die untern Staatsdiener zwar ange-wiestn sind, gegen gesetzwidrige Befehle der höhern Behörden Vorstellungen zumachen, sie aber alsdann zu befolgen (Verf.-Urk., §. 53). Hiernach wären also diefranz. Commandanten im 1.1572 schuldig gewesen, die Protestanten ermorden zulassen; ein Finanzbeamter wäre verbunden, gesetzwidrige Steuern einzutreiben rc.

1 Man kann zwar den untern Beamten nicht für befugt erklären, sein Urtheil über> die Gesetzlichkeit oder Ungesetzlichkeit eines Befehls gegen die höhere Autorität gcl-! tendzumachen; aber es gibt Handlungen, über welche schlechterdings keine Unge-wißheit obwalten kann, und solche können auch den untern Beamten bei eigner Ver-antwortlichkeit und namhafter Strafe untersagt sein. So steht das System der, Verantwortlichkeit in England, wo Handlungen der Beamten, welche auf dieVerfassung, z. B. Parlamentswahlen und die allgemeinen Volksfreiheitcn (wiedie Sicherheit gegen willkürliche Verhaftung), Bezug haben, unter bestimmten Stra-fen geboten oder verboten sind. Diese Strafen können, sofern sie mit Geldbußenverknüpft sind, von einem Jeden eingeklagt werden, ohne daß eine königl. Begna-i digung in den Weg treten kann. 37.

Verbannung, Landesverweisung, Verstrickung, eineStrafe, wodurch Jemand aus dem Staatsvercine ausgestoßen, oder, indem er aneinen gewissen Bezirk oder Ort gebannt wird, aus den übrigen Theilen des Landesverwiesen ist; jenes ist Landesverweisung (exilium), dieses Verstrickung (eonti-nativ); Beides kann für immer oder aus eine bestimmte Zeit geschehen. Die Lan-desverweisung, welche schon im Alterthume vorkommt und z. B. bei den Athenien-§ fern auch gegen Diejenigen angewendet wurde, welche durch Ansehen und Verdienstj der allgemeinen Freiheit gefährlich schienen (Ostracismus), und bei den Römern alsMittel, einer drohenden Bestrafung zu entgehen (Verres), kann in unsern Zeitennur noch gegen Fremde und als bloß politische Maßregel angewendet werden; ei-gentliche Verbrecher können nicht fremden Staaten zugeworfen, sondern müssen imLande bestraft werden. Partielle Verbannung, Verweisung an einen bestimmtenOrt oder Bezirk oder aus einem gewissen Landesthcile, kann noch vorkommen undist alsdann zweckmäßig, wenn ein gesundes Gefühl fodert, daß der Verbannte nicht