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11 (1830) T bis V
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Verantwortlichkeit der Staatsbeamten

nicht möglich ist, so gerath man in der Verfassungslehre stets in den unvermeid-lichen Cirkel, für die Herrschaft eine Regel mit äußerm wirksamen Zwange auf-stellen zu sollen, welche nur durch untergeordnete Behörden gehandhabt werdenkann, und wodurch also entweder nur eine andre höchste Gewalt gebildet, oder wenndie Unterordnung festgehalten wird, der Zweck schon in det Anlage verfehlt wird.Die bloße Sonderung der Gewalten, d. i. der Gesetzgebung und des Richteramts,von der Regierung, welche freilich auch aus andern Gründen unentbehrlich ist. reichtum so weniger aus, als sie nicht so weit durchgeführt werden darf, daß dadurch un-abhängige und divergicende Autoritäten gestiftet und die nothwendige Einheit desöffentlichen Lebens aufgehoben wird. Alle Thätigkeit der Staatsbehörden mußdoch immer, wie scharf auch ihre Kreise von einander getrennt werden, von der Re-gierung (potosts« reotoria) ausgehen und unter ihrer obersten Leitung stehen.Außer jenen Einrichtungen ist daher noch die Theilung der Gewalt unter Mehrenothwendig, als ein Mittel, bei jedem einzelnen Acte der öffentlichen Macht durchdie erfoderliche Mitwirkung Mehrer alle individuelleBeweggründe, sinnliche und lei-denschaftliche Neben-wecke, gewissermaßen zu neutralisiren, und wo nicht ganz, dochbis auf einen gewissen Grad zu verbannen. Hierzu gehört die collegialische Ein-richtung und die stufenweise Unterordnung der Behörden, im Verhältnisse zumSouverain aber die Verantwortlichkeit der Beamten. Denn da es durchaus allge-meiner Grundsatz jeder Verfassung ist, daß der Souverain für seine Person und inder Ausübung der obersten Gewalt keiner Art von Verantwortlichkeit unterworfensein kann, so würde keine Verfassung, ja nicht das heiligste Gesetz Gottes und derNatur die fürchterlichen Mißbrauche verhindern können, wenn nicht jener Mangelaller Verantwortlichkeit und alles Zwanges dadurch gemildert würde, daß man1) keine Handlung der Souverainelät ihrer Form nach als rechtsbeständig betrach-tet, an welcher nicht ein Staatsbeamter öffentlich und unverkennbar (durch die sogen.Eontcasignatur) Theil nimmt, und 2) diesen Staatsbeamten für jede von ihm be-glaubigte Handlung persönlich und gerade so verantwortlich macht, als ob solchevon ihm ganz allein ausgegangen wäre. Dies ist zwar keine neu? Lehre, sondern inden meisten Staaten längst angewendet worden: in F-aukreich hatte der Kanzlerdie Pflicht, jeden königl Befehl zu prüfen und dem gesetzwidrigen die Siegelringzu versagen; in England war die Verantwortlichkeit der obermStaatsbeamten vonjeher bestehende Praxis; in Deutschland gingen die höchsten Reichsgerichte stetsvon der Ansicht aus, daß für die gesetzwidrigen Handlungen eines Regenten derdieselben ausführende Minister haften müsse. Es kann einen solchen auch davonnicht befreien, daß der Regent etwa bezeugt, die Sache sei auf seinen eignen unbe-dingten Befehl und seine eigne Verantwortung geschehen; denn die eigne Verant-wortung des Regenten ist nicht vorhanden, und der Befehl kann Keinen entschuldi-gen, welcher dabei gegen sein Gewissen handelt, gerade weil er dazu bestellt ist, demFürsten zum Guten zu rathen. Man hat in der neuern Zeit oft gesagt, daß durchdiese Verantwortlichkeit der Staatsbeamten der schnelle und kräftige Gang derStaatsregierung gehindert werde; allein dies ist »»gegründet. Der Souverain,welchem die Wahl seiner Minister und ihre Entlassung zu jeder Ze^t freisteht, wirddurch die »»nöthige Weigerung des Einen nicht lange gehindert werben; ist aberdie Sache wirklich den Gesetzen und dem Wohl des Staats durchaus zuwider, soist eS sehr wünschenswerth, daß er sich hindern lasse. Man kann auch nicht sagen,daß die Verantwortlichkeit ein leeres Wort, ein Schatten sei, vor welchem nurschwache Menschen sich scheuen würden. Erstlich hängt damit nothwendigcrweisedas Recht der Stände zusammen, gegen den Minister eine Klage zu erheben, undes liegt in der Natur der Sache, daß der Souverain in dergl. Sachen den Lauf desRechts nicht hemmen där°e; zweitens aber bleibt immer die Furcht übrig, daß einRegierungsnachfolger nicht gleiche Gesinnungen hegen werde. Wenn aber auch