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Ungarn (stallst.)
tct. Zur Verhandlung gewisser in den Gesetzen bezeichneter Eivilproccssc in ersterInstanz bestehen 4 Districtualrafeln in Ungarn (zu Güns, Tyrnau, Eperics, De-breczin) und dieBanaltafel in Kroatien. AppcllationSgcrichtc sind dickönigl. Tafel(die aber auch in erster Instanz richtet, z. B. in den Processen über das Besitzrcchtadeliger Güter, über Majestätsverbrcchen) und die Septemviraltafel (beide inPesth). Man begreift sie unter dem gemeinschaftlichen Namen der Ouri» Idex-m,deren Sentenzen in Ermangelung eines positiven Gesetzes als Rechtsnorm gelten.Gleichen Wirkungskreis mit der konigl. Tafel hat die Vanaltafel für Kroatien undSlawonicn. Von den städtischen Magistraten wird entweder an den Tavernical-stuhl und von da an die Septemviraltafel, oder sogleich an das Personal in letzterInstanz appellirt. Der District der Jazvger und Cumancn erkennt den Palatin alsihren obersten Richter an. In Eivilsachen sowol als in Eriminalfällcn hängt dieEomvetenz des Gerichts von der Person des Beklagten ab. Nur Ehcstreitigkeitender Katholiken, Meineidsklagen und Testamentsprocesse, insofern sie auf die äu-ßere Form des Testaments Bezug haben, gehören vor das geistliche Gericht derDiöcesanbischöfe. Jeder Eriminalproceß ist eine activ publica, indem der Amts-anwalt des kompetenten Forums als Ankläger gegen den Bezüchtigten auftritt.Staatsverbrecher werden durch den konigl. FiscuS (Staatsanwalt) gerichtlich ver-folgt. Die allgemeine Verbindungssprache der Bewohner UngarnS, die lateini-sche, hat seit 1805 nach und nach aufgehört, die Geschäftssprache zu sein; die kö-nigl. Statthalter« schreibt an die Behörden ungarisch; die Bergcameralstellcn unddie Postämter schreiben deutsch; aucb das ungarische Militair wird deutscherer««und hat ein deutsches Reglement. Die kathol. Geistlichkeit in Ungarn ist mächtigdurch Güterbesitz und den Einfluß, den sie sich auf alle Landesstellen zu verschaffenwußte. An der Spitze von 10,000 Geistlichen stehen 8 Erzbischöfe, 16 Diöcefan-bischöfeund4griechisch-katholische. Die Protestanten (vgl. Ungarische evan-gelische Kirche) leben in einer Kirchen Verfassung, welche sich den Einrichtungender ersten Kirche nähert. Weltliche und Geistliche im Vereine (Urosbytcri) leitendie Geschäfte der einzelnen Gemeinden unter der Oberaufsicht von 8 Superintenden-ten, denen weltliche Jnfpectoren znr Seite stehen; außerdem haben die Evange-lischen augsb. Eonf. einen Generalinspcctor. Griechisch nichtunirte Bischöfe zähltman 7 und 1 Metropoliten. Erziehung und Unterricht der kathol. Jugend befin-den sich größtcnthcils in den Handen der Geistlichkeit. Wissenschaftliche Bildungbezwecken 65 Gymnasien, 5 Akademien (zu Presburg, Raab, Kafchau, Groß-wardein, Agram), ein erzbiscböst. Lyceum zu Erlau und die Universität zu Pesthmit einer Bibliothek, mehren Mt.sccn, einem botanischen Garten, einer Stern-warte und Buchdruckerei (beide letztere in Ofen). Auf diesen Anstalten ist auch denNichtkatholikrn der Zutritt gestattet, und der Unterricht unentgeltlich. Die Evange-lischen haben 4 Lyceen und 13 Gymnasien, darunter sind die vorzüglichern in Pres-burg, Ödcnbmg, Kasmark, Leutfchau, Eperies; die Rcformirten habenEollegicn inDcbreczin, Patak, Püpa. Auch ist seit dem Reichstage von 1828 den evangelischenStudirenden das Besuchen auswärtiger Universitäten wieder gestattet. Die nicht-unirten Griechen besitzen 5 Gymnasien : in Karlowitz, Neusatz rc. Wichtig ist das1802 vom Grafen Szcchenyi gegründete Nationalmuscum zu Pesth, das reicheSammlungen vaterländischer Natur - und Geistcsproducte enthält. Ungarn hat44 Buchdruckcreien, ein Taubstummeninstitut zu Waitzen, und die von dem Land-tage (1825—27) gestiftete Akad. der Wissenschaften zur Verbreitung der magyar.Sprache.— Als Contingsnt zur östr. Armee stellt Ungarn theils durch Rccru-tirung, theils durch Werbung 13 Infanterie - und 10 Eavalerieregimenter (zusam-men 64,000 M.), wozu im Falle der Noth die Jnsurrection (die letzte 1808 warüber 40,000 M. stark) hinzukommt, und das Grenzmilitair 62,000 M. Das inUngarn cantonnirende Militair steht unter dem ungarischen Generalcommando (inOfen); die ^ilitairgrenzen aber unter den Gcneralcommandos von Kroatien (in