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Ungarn (statist.)
(in der Zips), Lederfabriken, Alaun- und Salpetersiedcrcicn, Töpfereien (diegroße, jährlich an 11 Milk. Pfcifenköpfe producircnde Fabrik zu Debreczin), diegätscher Tuchfabrik und die Zuckerrafsinerie in Fiume Erwähnung. Der Handel istbeinahe ausschließlich in den Handen der Deutschen, Griechen und Juden. Deninnern Verkehr begünstigen der 2 Meil. lange Comitätscanal, der 1824 vollendeteNagy Lueskaer -, der 14 M. lange Bacser -, der Bega - oder temeschec und derFranzenscanal (jener 16, dieser 13)- M. lang), die Jahrmärkte, welche man auf2000 angibt, und die völlige Abwesenheit von Zollstätten; auch sorgt die Oberlan-desbaudircction für die Räumung der schiffbaren Flüsse und den Bau regelmäßigerLandstraßen. Musterhaft ist die 1803 angelegte Luisenstraße, welche von KarlSstadtnach Fiume, Buccari und Porto-Re führt. Den ohnedies auf Naturpcoducte be-schränkten auswärtigen Handel erschweren das östr. Maulhsystem, das Tabacks-monopol und Salzregal der Regierung und die Umtriebe der Juden. Dessenunge-achtet gewinnt Ungarn im Handel mit Östreich jährlich 5 — 6 Miss., während esan die Türkei 2 Mill. verliert.
UngarnS Staatsverfassung gilt auch für Kroatien, Slawonien unddas Küstenland, nicht aber für Siebenbürgen und die Militairgrcnze, welche nacheignen Gesetzen regiert werden. Privatrechtlich theilen sich die Einwohner in Ade-lige und Nichtadelige. Zu dem Adel rechnet man die ganze Geistlichkeit, dieMagnaten (Reichsbarone, Obergespane, Fürsten, Grafen, Freiherren), dievom Könige mit einer Güterschcnkung oder einem Adelsbriefe begnadigten Perso-nen, sammt ihren Nachkommen, dann die königl. Freistätte und einige privilc-girte Districte, als Gesammtpersonen. Der Adelige ist frei von Steuern und Zöllen(wenn er nicht Handel treibt), Zehnten und Militaireinquartierung. 1826 beschloßder Reichstag, daß Jeder Steuern zu zahlen habe von Gütern, sie mögen Bauer-oder städtische Güter sein. Der Adelige darf, ohne verhört und eines Vergehens über-wiesen zu sein, nicht verhaftet werden, ausgenommen im Falle eines Majestätsver-brechens, wenn er aus frischer That ertappt wird, und in einigen andern Fällen; dieVerletzung seiner persönlichen Sicherheit oder seines Eigenthums (major potent,-»)wird mit dem Verluste sämmtlicher Güter des Beleidigers bestraft; er allein istfähig, Landgüter zu besitzen und auf denselben alle Regalien auszuüben, sowieauch gewisse Ämter nur von Adeligen bekleidet werden können. Die adeligen Gütergehen, je nach dem Inhalte der Schenkungsurkunde, entweder bloß auf die männ-liche oder auch auf die weibliche Descendenz über; nach dem Aussterben der Fa-milie fallen sie dem König anheim, der sie jedoch bald wieder wohlverdientenStaatsbürgern znr Belohnung verleihen soll. Diesen Vorrechten des Adels stehtdie Verbindlichkeit gegenüber, zu infurgiren, d. h. das Vaterland in Person undauf eigne Kosten zu vertheidigen. Die Bürger königlicher Freistätte und die Be-wohner privilegirter Districte genießen gleichfalls viele Freiheiten. Desto größer istdie Last, welche auf dem Dauer ruht; denn außer den Leistungen an Geld, Natu-ralien und Arbeit (Robotten), die er seinem Grundherrn schuldig ist, muß er den10. Theil seiner Erzeugnisse der Geistlichkeit abgeben, seine Eomitatsobrigkcit unddas Militair unterhalten, und ist zu unentgeltlicher Beihülfe bei Unternehmungöffentlicher Werke verpflichtet. Nur bei dem reichen Segen der Natur und der Ge-nügsamkeit des Landmanns ist es erklärbar, wie er diese Lasten ertragen, ja zuwei-len, durch Umstände begünstigt, selbst einiges Vermögen erwerben könne. Übrigensist der ungarische Bauer nicht an die Scholle gebunden; wohl aber wird von Staacs-wegen darüber gewacht, daß die durch einen Auswanderer erledigte Stelle alsbaldersetzt werde, damit in dem Eontributionsquantum kein Abgang entstehe. Einzweiter Unterschied der Rechte ist leider in der Religion gegründet. Zwar sichern dieGesetze allen christlichen Glaubcnsverwandten im Allgemeinen Gleichheit der Rechtezu; allein die in denselben festgesetzten Ausnahmen, die Unbestimmtheit des Aus-