472 Fürstcnrccht Fürsten- oder Landesschulen
zu Berlin am 23. Juli 1785 dieser Fürstenbund von Brandenburg, Sachsen undHanovsr, zur Ausrechthaltung und Vertheidigung der deutschen Reichsverfassung,dem westfälischen Frieden und den folgenden gültigen Friedensschlüssen, der kaiserl.WahKapitulation und den übrigen Reichsgesetzen gemäß, unterzeichnet. Die Maß-regeln gegen die Vertauschung Baierns waren in einem geheimen Artikel enthalten.Binnen einigen Monaten schlössen sich diesem Bunde an: der Kurfürst von Mainzund sein Coadjutor Dalberg, der Kurfürst von Trier, der Landgraf von Hessen-Kassel, die Markgrafen von Anspach und von Baden, und die Herzoge v. Zwei-brücken, von Braunschweig, von Mecklenburg, von Weimar und Gotha, sowieder Fürst von Anhalt - Dessau. Östreichs Absicht war durch diese letzte öffentlicheHandlung beS Königs von Preußen vereitelt, und Rußland und Östreich gaben nundie Sache ganz auf. S. v. Dohm „über den deutschen Fürstcnbund" (Berlin1785), Joh. Müller s „Darstellung des Fürstcnbundes" (Leipzig 1787) u. Reuß's„Deutsche Staatskanzlei", Th. 13, S. 195 fg.
Fürstenrecht (jur,). I. Ein Gericht über einen Fürsten. Da ein Jeder,vermöge der alten deutschen Rechtsgrundsatze nur von seinen Genossen gerichtet wer-den konnte, so konnte auch über einen Fürsten nur von Fürsten unter Vorsitz desKönigs (Kaisers) gerichtet werden. So wurden Herzog Thassilo von Baicrn unterKarl d. Gr., Graf Adelbcrt von Bamberg (906), Erchanger und Berthold vonSchwaben (917) u. A. durch ein Fürstenrecht zum Tode »«urtheilt. HerzogHeinrich d. Löwe von Sachsen verlor 1180 durch einen Spruch eines Fürstenrechtsseine Reichshcrzogthümer. Kaiser Friedrich II. nahm das Gericht über einen Für-sten von dem Geschäftskreise seines 1235 eingesetzten Kammerrichters aus. Karl V.ließ Fürsten, vor allen den gefangenen Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen,ohne Fürstengericht von seinen italienischen Räthen zum Tode verurtheilen, waseinen sehr nachtheiligcn Eindruck im ganzen Reiche machte. Von da an sorgte mandurch die Grundgesetze, vornehmlich die kaiserliche Wahlcapitulation, Art. XX,Z. 1—11, dafür, daß kein Fürst oder andrer Stand des Reichs anders als durchein Urtheil des Reichstages seiner Regierung entsetzt oder persönlich »«urtheilt wer-den solle. Die Reichsgerichte sollten die Sache in einem solchen Falle instruiren;die Acten dann an den Reichstag geschickt, hier von einer unparteiischen und beeidig-ten Commission geprüft, und auf ihr Gutachten endlich vom ganzen Reichstage dasUrtheil gesprochen werden. Dies war das noch zuletzt geltende Recht. — II. DerInbegriff derjenigen Rechtsnormen, nach welchen die persönlichen Rechtsverhält-nisse eines regierenden Fürsten zu beurtheilen sind. Es macht, indem auch dieThronfolge und andre öffentliche Verhältnisse davon abhängen, einen Theil desStaatsrechts aus. Seine Quellen sind das allgemeine Staatsrecht, Landesgrund-gcsetze, Familienverträge, auch noch einige in das Landesstaatsrecht übergegangeneBestimmungen der deutschen Reichsgesetze. 37.
Fürsten- oder Landesschulen. Diese wichtigen Lehr- und Erzie-hungsanstalten Sachsens wurden 1543 von dem Kurfürsten Moritz gestiftet, wel-cher die Gebäude aufgehobener Klöster zu Pforte, Meißen und anfänglich zu Merse-burg, nachher zu Grimma, für Schulen bestimmte, die er mit den Klostcrgütern sofreigebig ausstattete, daß mehre hundert Knaben, größtentheils ganz unentgeltlich,zum Theil für ein sehr mäßiges Kostgeld, darin unterhalten und unterrichtet wer-den konnten. Die Fürstcnschulen zeichneten sich stets durch ihr festes Streben nachgründlicher und gelehrter Bildung aus; dieser Charakter ist ihnen auch jetzt geblie-ben, wiewol die Fortschritte der Zeit bedeutende Veränderungen in ihren ursprüng-lichen Einrichtungen nöthig gemacht haben. Dabei gewähren sie die wichtigenVortheile, daß die Zöglinge, die mit den Lehrern gleichsam eine große Familie bil-den, unter einer sorgfältigen Aufsicht gehalten und den ganzen Tag über nützlichbeschäftigt werden können, ohne darum viele Stunden hinter einander im Hörsaalk