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4 (1830) F bis G
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Fürstenderg 469

funkischen Kaiser» ertrotzt und erstritten hatten, fanden sie Gelegenheit, unter dennachfolgenden schwäbischen Kaisern bestätigt und für rechtmäßig erkannt zu erhalten.Die geistlichen Reichsstände gingen voran, die weltlichen folgten, und 1232 ließihnen Friedrich II. eine Urkunde ausfertigen, nach welcher jeder Fürst alle Freihei-ten und Gerichtsbarkeiten nach der Gewohnheit seines Landes ruhig haben sollte, ermöge damit belehnt sein, oder es als Eigenthum besitzen. Jeder Fürst, Gras undHerr war in seinem Lehn- oder Allodiallande, jeder Abt und Bischof in dem zu sei-nem Stifte gehörigen Gebiete wahrer Regent. Auf diese Weise wurde Deutsch-land ein Inbegriff einiger Hundert besonderer Staaten, an Größe, Namen undVerfassung verschieden. Diese Menge von Staaten mit unvollkommenen Sou-verainetätsrechten, durch ein gemeinschaftliches Oberhaupt unter einander verbürgden, machten einen Staatskörper aus, das deutsche Reich genannt. Da es eir;Wahlreich war, so erhielten die Stände dieses Reichs natürlich das Wahlrecht, dasehedem dem ganzen Volke zugestanden hatte. Bald kam aber dieses Geschäftunter der Gestalt einer Vorbcrathschlagung in die Hände einiger wenigenFürsten, die hernach nur die Zustimmung der übrigen erwarteten. Dies wa-ren die Fürsten und Bischöfe, welche Erzämtcr (s. Erz) bekleideten, die sich seitOtto l, (946) im stillen Gange der Zeit gebildet hatten, sodaß die geistlichen Für-sten als Kanzler Staatsbedienungen, die weltlichen hingegen Hofbedienungenals Erzürnter hatten. Hierdurch traten die 3 Erzbischöfe von Mainz, Trier undKöln, und mehre weltliche Fürsten in eine größere politische Wichtigkeit. Bei derWahl Friedrichs l (1152) wird ausdrücklich erwähnt, daß sie von 6 bis 8 Reichs-erzbcamten geschehen sei. Bei jeder Kaiserwahl wurde der Antheil der übrigen Für-sten geringer; in der Mitte des 13. Jahrh, wurden sie selbst von der Vorwahl aus-geschlossen, und die 7 Stimmführer versammelten sich allein zur Wahl oder Kur,wovon sie Kurfürsten hießen. Durch den Kurverein 1338 und die goldene BulleKarls IV. von 1356 wurde das Kurcollegium vollends ausgebildet. Der erste, wel-cher den Glanz seiner Fürstenwürde durch Annahme des Titels Erzherzog zu er-höhen suchte, war (im 1.959) ein Erzbischofvon Köln, Bruno. Kaiser Friedrich I II.legte 1453 diesen Titel dem Hause Ostreich ausschließlich bei. Den Titel Groß-herzog führten ehemals die Könige von Polen, wegen Lithauen, und die Fürstenvon Toscana ausschließlich, welchen Letztem er von Maximilian H. bestätigt war.In neuern Zeiten ist dieserTitel zuerst von Napoleon und nachher auch von dem wie-ner Congrcsse verschiedenen deutschen Fürsten beigelegt worden. Großfürsten hie-ßen, bis auf Peter den Großen, der den Kaisertitel annahm, die Beherrscher Ruß-lands, und jener erste Titel wird nur noch den Kindern und Geschwistern der Kaiserbeigelegt. Außerdem ward von der Kaiserin Maria Theresia das Fürstenthum Sie-benbürgen 1765 zu einem Großfürstenthum erhoben, ohne daß jedoch dadurch eineÄnderung in den übrigen Verhältnissen des Landes, welches nach wie vor dem HauseOstreich unmittelbar unterworfen blieb, hervorgegangen wäre. Auf solche Weiseentstanden die verschiedenen Fürstentitel. Nur die Kurfürsten waren Deutschlandausschließlich eigen; die übrigen Titel findet man auch in andern Ländern, weil allegroße Staaten erst in der Folge der Zeit aus kleinern zusammenflössen.

Fürstenberg, ein deutsches mediatisirtes Fürstenthum (38 IJM. mit87,000 katholischen Einw., in 18 Städten, 4 Mfl., 195 D. und Höfen), liegtunzusammenhängend in dem südlichen Theile Schwabens. Seit der Aufhebungunserer Reichsverfassung stehen die fürstenbergischen Lande unter der Landeshoheitvon 3 Souverainen, nämlich die Herrschaften Trochtelsingen und Jungnau undder am linken Donauufer gelegene Theil der Herrschaft Mößkirch (5600 Seelen)unter Hohenzollern-Sigmaringen, die Grafschaft Gundelsingen oderNeufta (2200Seelen) unter Würtemberg, und alles Übrige unter Baden. Der Name kommtvon dem Schlosse und Städtchen Fürstenberg, das ein Nachkomme der alten Gra-