Druckschrift 
4 (1830) F bis G
Entstehung
Seite
468
Einzelbild herunterladen
 

468

Fürst

deren Ruhm die übrigen deutschen Völker verdunkelte. Immer mehr vergrößertendie Fürsten ihr Gefolge und bildeten dadurch gleichsam ein stehendes Heer gegenFeinde in oder außer der Nation. Wir finden in den Formeln des Markulph undmehren Stellen bei Gregorius von Tours, daß bei den Franken der Eid der Treueeingeführt wurde, welchen nicht bloß das Gefolge, sondern auch das Volk selbst, dasjedoch immer noch die gesetzgebende Gewalt hatte, dem Fürsten ablegte. Hierdurchänderte sich bald Manches in der Verfassung, und als eine Hauptveränderung mußman es ansehen, daß die Herzoge und Grafen nicht mehr von dem Volke gewählt,sondern von den Fürsten, die jetzt schon mit größerm Rechte Könige hießen, cinge-setz wurden. Die fränkischen Könige setzten Herzoge in die aus mehren Gauen be-stehenden Provinzen, das Kriegswesen darin zu besorgen und die Einwohner zurKriegszeit in das Feld zu führen. Grafen wurden über die Gauen als Richter ge-setzt und sprachen das Recht, nicht in eignem, sondern in des Königs Namen.486 vernichtete der fränkische König Chlodwig den Rest der römischen Herrschaft inGallien und wurde Stifter der fränkischen Monarchie. Unter s. Nachkommenbemächtigte fich der Major Domus der Staatsgewalt, und einer derselben, Pipinder Kleine, 752 des Throns der Franken. Unter Pipin's Sohne, Karl dem Gr.,stieg das Reich der Franken zu dem Gipfel seiner Hoheit und Macht. Karl be-herrschte als römischer Kaiser das Reich der Franken, Italien, einen Theil vonSpanien, Deutschland, Böhmen und einen Theil von Ungam. Da er einsah,daß die Macht der Herzoge ihm, dem Alleinherrscher, gefährlich werden könne, ließer diese nach und nach eingehen und sicherte dadurch den Thron. Allein was ervereinigt hatte, vermochten seine Nachfolger nicht zusammenzuhalten. Nach Karlsdes Dicken Absetzung, 887, ging die fränkische Kaiserwürde auf Deutschland über.Während der Zeit hatten die Einbrüche fremder Völker in dieses Land die Einfüh-rung der Herzoge, wenigstens in den Grenzprovinzen, wieder nöthig gemacht.Schon 847 war von Ludwig dem Deutschen ein Herzog in Thüringen, zurBe-schützung dieser Grenze gegen die Sorben-Wcnden, und ein eigner Herzog in Sach-sen eingesetzt; um 907 erhielten Baiern und das rheinische Franken Herzoge. Dadiese Herzoge und Grafen an Macht jetzt immer wuchsen, so singen beide an, ihreÄmter erblich zu machen, sich der Gewalt der Kaiser zu entziehen, und die ihnenverliehene Macht nicht als kaiserliche Beamte, sondern als ein eigenthümliches Rechtauszuüben. Bald maßten sich die ehemaliger! Vasallen und unabhängigen Beam-ten des Kaisers auch an, die Nation vorzustellen. Es mußte ihnen von den Kaisernzugestanden werden, sie in ihren Rechten und Würden zu schützen, ihren gemein-schaftlichen Rath in Staatsangelegenheiten zu gebrauchen und sie als wahre Mit-gehülfcn in Reichsgeschäften anzusehen. Der koblcnzer Vertrag von 860 wurdedeßhalb als eins der ersten Reichsgrundgesetze zu Begründung der, durch Reichs-ständc eingeschränkten, deutschen Reichsverfassung angesehen. Ein Übergewichtmehr erhielt dieser Herrenstand noch, als nach dem Tode Ludwigs des Kindes, zuAnfang des 10. Jahrh., Deutschland aufhörte, ein Erdreich zu sein, und seit Kon-rads l. Regierung (912) ein Wahlreich wurde. Schon unter den sächsischen Kaisern(9191024) zeigten sich die Folgen davon; denn wir finden, daß die Fürstenihre Lande zwar noch als des Kaisers Vasallen, aber doch erblich besitzen, und daßihre Stimmen auf den Reichsversammlungen, bisher bloß berathend, fortan ent-scheidend werden. Unter den fränkischen Kaisern (10241125) versammeln siesich zwar noch am Hoflagcr, um als Vasallen dem Rcichsobe«Haupt ihre Dienste zuerweisen, entziehen sich denselben aber immer mehr, bis sie unter Heinrich U(10561106) fast die schuldige Achtung verletzen. Unter diesem Kaiser singendie Herzoge und Grafen an, Landeshoheit auszuüben, womit es bald so weit ge-dieh, daß sie unter Lothar H. von Sachsen (1125 37) als wirkliche Landesher-ren ihrer Provinzen erschienen. Die Vorrechte nun, welche die Fürsten unter den