Friedensgerichte 393
zu übernehmen, und die Bürger sind also immer gegen die Launen, die Nachlässig-keit, die Herrschsucht und andre Schwächen der untern Beamten geschützt, welchebei einer andern Einrichtung, wo für einen bestimmten Bezirk nur ein Beamter vornStaate bestellt wirk, ebenso schwer zu vermeiden sind, als den Unterthanen drückendwerden können. In vierteljährlichen Versammlungen bilden die Friedensrichter ei-ner Grafschaft zu gleicher Zeit da- Criminalgericht der Grasschaft für die geringernStraffälle, die obere Polizeibehörde und Appellationsinstanz bei Beschwerden übereinzelne Friedensrichter (wobei die Mündlichkcit und Öffentlichkeit der Verhandlun-gen die Entscheidung nicht nur beschleunigt, sondern auch jede Beugung der Wahr-heit und dcs Rechts verhütet, kurz auch hier allen Beamten- und Collegialdespotis-mus verhindert), das Gericht sür Beschwerden in Steuersachen, und die Admini-strativbehörde der Grasschaftsgemeinde. So tragen die Friedensrichter unendlichviel bei, in die Justiz- und Polizeiverwaltung Einfachheit, Kraft und Gesetzlichkeitzu bringen, und das Band zwischen Regierung und Unterthanen, indem die Ver-anlassungen des gegenseitigen Mißtrauens entfernt werden, »»geschwächt zu erhal-ten. Unter allen Instituten Englands verdient keins sowie dieses zur Nachahmungempfohlen zu werden: ein Urtheil, welches längst von bewährten StaatsmännernI (die meisterhafte Darstellung des königl. prcuß. Oberpräsidenten v. Vinke) ausgc-^ sprechen worden ist. H. Die französischen Friedensgcrichte haben mit dem
l engl. Institut kaum mehr als den Namen gemein, obwol die Nationalversammlung
! bei ihrem berühmten Gesetz über die neue Gerichtsverfassung Frankreichs vom 24., Aug. 1790, welches im Wesentlichen noch heute besteht, offenbar ein genaueres! Anschließen an die engl. Verfassung beabsichtigte. Damals ward Frankreich bekannt-lich in Departements, diese wurden in Districte (nachherArrondisscments), und diesein Cantons getheilt, um die ehemalige Sondcrung der Provinzen, Ämter undHerrschaften zu verwischen. In jedem Canton sollte, statt der aufgehobenen Patri-! monialgerichte, von den sämmtlichen activen Bürgern ein Friedensrichter, mit ei-! nigcn Assessoren (als Taxatoren, prud'Iioiumes) immer auf zwei Jahre gewählt wer-den. Sein Geschäft sollte in richterlicher Entscheidung persönlicher Sachen bis zu100 LivreS (bis auf 50 Liores ohne Appellation) der Besitzstreitigkeiten, Verbalin-jurien, in Vcrgleichsverhandlungcn und Leitung der Vormundschaft bestehen. DieCompetenz der Friedensrichter wurde nachher auch auf geringe Polizeivergchen aus-gedehnt. Die Wahl derselben blieb bis zur Restauration; aber in der Consularcon-stitution vom I. VUl. (Der. 1799) ward die Amtsführung der Friedensrichter auf3 Jahre, und 1802 auf 10 Jahre ausgedehnt. Nach der Oiurrte eonstitutiou-nelle von 1814 werben auch die Friedensrichter vom Könige auf Lebenszeit bestellt.Da die Mittelzahl der Volksmenge eines Cantons 10,000 Seelen ist, so stehen dieFriedensrichter ziemlich den Amtleuten in denjenigen deutschen Ländern gleich, inwelchen sie weder große Amtsbezirke noch allzu reichliche Besoldungen haben. Alleeinigermaßen verwickelte Processe (was über 100 Fc. beträgt, ferner alle Streitig-keiten über die Echtheit der Urkunden, inseriptions ou ksux) sind an die Kreisge-richte (tribunaux de Premiere instsnee) gewiesen, von welchen die Appellationen andie Hofgerichte (eours ä'appel) gehen. Viele Geschäfte, welche unsere Amtleutezu besorgen haben, z. B. das Hypothekenwesen, Steuersachen, Gemeindeverwal-tung u. s. w., gehen den stanz. Friedensrichter nichts an. So wird es möglich, daßer mit einer unbedeutenden Besoldung seineGeschäfte ohne übermäßige Anstrengungversieht, und ohne tiefe juridische Kenntnisse seinem Amte wohl vorsteht. Durch dieAufhebung aller Exemtionm von der Gerichtsbarkeit wird sein Amtsansehen dennochhinreichend aufrecht gehalten, und so ist der stanz. Friedensrichter zwar lange nichtDas, was der englische ist, aber dennoch hat auch dieser gerichtliche Organismusseine sehr vorthcilhafte Seite. S. Biret's „Ueeueil General et raisonne de I»jurisprudenve et lies uttrlbutiou» des justivvs «le paix <Ie k'ranev" (2 Thle.,