Druckschrift 
4 (1830) F bis G
Entstehung
Seite
394
Einzelbild herunterladen
 

394

Friedensschluß

Paris 1819) und Carre: ,,1-e ilrvit krailga>8 oxpliguö <IaN8 8V8 rappvrt8 aveo I,zuriäiction <le.8 suA«8 <lv paix" (Paris 1829, 4 Bde.).

Friedensschluß. Zwischen zwei kriegführenden Machten thut entwedereine der streitenden Parteien oder eine neutrale Macht den ersten Antrag zur Her-stellung des Friedens. So werden denn auch die Friedcnsunterh and lungenentweder unmittelbar zwischen den kriegführenden Mächten oder mittelbar durcheinen dritten Staat eröffnet, der wieder entweder nur seine guten Dienste verwen-det, oder als Vermittler (Mediateur), oder als Schiedsrichter, beidsS letztere mitEinwilligung der kriegenden Parteien, dabei auftritt. Versammeln sich zu diesemBehufe bevollmächtigte Gesandte, oder kommen die Fürsten selbst zu Friedens-unterhandlungen zusammen, so entsteht ein Friedenskongreß. (S. Congresse.) iDie Gesandten beschäftigen sich entweder erst mit einem Präliminarfriedensver- !trage oder arbeiten sogleich am Desinitivftiedensschluß. Jenen darf man nicht lverwechseln mit den Friedenspräliminarien, in welchen über den Ort der Fricdens-unterhandlung, über die Art, wie der Friede geschlossen, wer dabei zugelassen oder -ausgeschlossen, wer die Vermittlung oder Bürgschaft übernehmen, welchen Charak- -ter die Bevollmächtigten haben, welches Ceremonie! befolgt werden soll, verhandelt -wird. Ebenso wenig darf man die Präliminarconvention (vorläufige Übereinkunft)damit verwechseln, in welcher über einen Punkt verhandelt wird, ohne dessen Augestehung sich ein Theil in gar keine Unterhandlungen einlassen will. Der Prälimi inarftiedensvertrag hat es dagegen mit den Hauptpunkten zu thun und laßt vor der ^Hand minder wichtige Nebenpunkte, über die man sich nachher noch zu vergleichenhofft, uncrörtert. Solche Fricdensinstrumente haben bisweilen nur die Form einerPunctation, bisweilen aber die eines wirklichen Desinitivvcrtrags, werden aber übri-gens in beiden Fällen wie der Friede unterzeichnet und ratisicirt, worauf sie, wennnicht nachher ein Andres ausdrücklich ausgemacht wird, völlig verbindende Krafthaben. Der Definitivfriedensschluß, d. i. der Alles zur Entscheidung r ingende,beseitigt nachher alle streitigen Punkte. Die allgemeine Form eines solchen ist diese:Nach Anrufung des göttlichen Namens kommt die Veranlassung zu dem Vertrage, jErwähnung der Gesandten und ihrer Vollmachten, dann die allgemeinen Artikel, !als Wiederherstellung des Friedens und der Freundschaft, Einstellung der Feindselig- :keiten, Berücksichtigung der Contributionen, Gefangenen, Amnestie u. s. w. Nu» !erst folgen die besondern und eigentlichen Hauprartikel des Friedens, bei denen ge- !meiniglich der Punkt des Besitzstandes der schwierigste war, wenn nicht ein siegen-der Feind in seiner Gewalt hatte, den Frieden vorzuschreiben. Zeit- und Ortsbe-stimmungen der Auswechselung der Ratifikationen und Unterzeichnungen machenden Beschluß. Über diese Unterzeichnung gab es ehedem viele Schwierigkeiten, in- >dem kein Theil der hin-tenangesetzte scheinen mochte. Jetzt hat man verschiedeneWege, diesen Schwierigkeiten auszuweichen: 1) die Alternativ», wo jede unterzeich-nende Macht die andre, an welche das Instrument ausgestellt wird, obenan stellt,oder 2) Protestationen von der einen, Reverse von der andern Seite, welche beidebeabsichtigen, zu verhindern, daß in künftigen Fällen der jetzige nicht als Regel !gelten solle. Unterzeichnung, Beflegelung und Auswechselung der Ratifikationengeschehen übrigens bald in der Stille, bald mit Feierlichkeit. Angehängt sind demFriedensschlüsse bisweilen noch besondere Artikel, entweder öffentliche oder geheime. !Manche enthalten Hauptpunkte, die auf den Frieden und dessen Vollziehung selbstBezug haben; andre sind ein bloßer Vorbehalt, wegen gebrauchter Titel, Spracheu. s. w. So hat man sonst z. B., seitdem die französische Sprache (seit 1614) zuFriedensschlüssen gebraucht wurde, in den Verträgen, an welchen Frankreich An- >theil »ahm, sich verwahrt, daß hieraus für die Zukunft keine Schuldigkeit gefolgert !werden solle. Ist nun der Friedensschluß unterzeichnet, von den Souverainm in >eigenhändig unterzeichneten Urkunden ratificirt, d. i. genehmigt, und sind die Rali-