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4 (1830) F bis G
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Falliment (nach dän., schweb. Recht)

Bücher an sich nehmen rc. Den folgenden Tag berufen sie die inwohnen-den Gläubiger zusammen, und setzen darüber und über nachfolgende Ver-sammlungen der Gläubiger einen Bericht auf. Nun werden 2 oder 3Gläubiger ernannt, der Habschaften des Falliten sich zu versichern, solche zuverwalten und zur Klarmachung zu bringen. Von da an hat der Falliteinen Monat Zeit, seinen Gläubigern einen Accord vorzulegen, welcher vonden Commissarien durch öffentlichen Anschlag den in - und ausländischenGläubigern bekanntgemacht wird. Hat ein Gläubiger dagegen Etwas ein-zuwenden, so muß er dies triftig anführen. Soll darauf Rücksicht genom-men werden, so muß es entweder ein Hauptgläubiger sein, der ^ oder ^zu fodern, oder wenigstens 2 Gläubiger, welche ^ zusammen zu fodcrnhaben. Kommt kein Accord zu Stande, so wird der Fallit von den Com-missarien für zahlungsunfähig erklärt, seine Masse zur Curatel gebracht, unddie zeitherigen Beschlagnehmcr werden in Curatoren verwandelt, die mitHülfe eines Buchhalters zur Klarmachung schreiten. Die Zahlungsunfähig-keit wird nun von der Beschlagnahme an gerechnet, und alle 4 Wochenvorher geschehene Abtretungen, Deckungen rc. für null und nichtig ange-sehen. Die Curatoren berichtigen die Masse und vertheilen, jedoch muß dieletzte Vertheilung 18 Monate nach erkannter Curatel berichtigt sein. DieCompetenzwohlthat ist, nach Maßgabe der Masse, 310 Proc.; doch darfsie nie über 10,000 Gldn. steigen. Wird der Fallit schuldlos erfunden, sokann er ein Zeugniß erhalten, welches von den Curatoren und von denGläubigern, wenigstens von ^ der Zahl und H der Schuld, oder von ^ derZahl und ^ der Schuld, unterzeichnet sein muß, und ihn nicht nur in denvorigen Stand setzt, sondern auch von allen Nachfoderungen bisheriger Gläu-biger frei macht.

Auch in Dänemark hat man ein besonderes Theilungsgericht (Kleis-teret), welches Curatpren ernennt, die das Verhältniß mit den Gläubigern,unter Genehmigung des Gerichts, einrichten. Kein Gläubiger darf unter die-sen Curatoren sein. In Schweden muß der Schuldner, von Anzeigeder Zahlungsunfähigkeit an, sich zu Hause halten. Die Gläubiger des Ortsund der Nachbarschaft werden sofort berufen, der Fallit beschwört seine Hab-schaft, und die Masse wird zu einstweiliger Verwaltung an 2 oder mehregute Männer übergeben. Sämmtliche Gläubiger werden nun auf eine 6mo-natliche Frist öffentlich zur Klarmachung ihrer Federungen vorgeladen. Vor12 Uhr müssen die Gläubiger am bestimmten Tage erscheinen, ihr Anbrin-gen wird vorgelesen, und, wo möglich an demselben Tage, die Federungenbeschworen. Nun treten die guten Männer ab, und 2 von den Gläubigernerwählte Vcrmögensverwaltcr übernehmen die Masse. Drei Wochen nach derersten Frist geschieht der zweite, und 14 Tage nachher der dritte Aufruf andie Gläubiger, und nun wird vertheilt. Alle diese Gesetzgebungen sindzweckmäßiger als die gemeinrechtlichen Vorschriften über den Concurs, ob-schon in deutschen Handelsorten chäusig durch besondere Gesetze abgeholfenist. Die Dcrschleifung und Kostbarkeit der deutschen Concurse ist sündlich,und selbst der redlichste Richter ist oft nicht im Stande, die Ränke einzelnerTheilhaber zu hindern. Die langweiligen öffentlichen Vorladungen, die viel-fachen Liquidationsverfahren, die Zulassung der verzögernden Rechtsmittel,die häufigen Streitigkeiten über Erstigkeitsrecht, Alles dieses trägt dazu bei,daß die Kaufleute überhaupt, zumal auswärtige, einen Abscheu gegen allesConcursverfahren haben, und, wo möglich, außergerichtlich accordiren. Oftmehr als die Hälfte der Masse wird durch die Kosten oder durch den unver-meidlichen Verzug der Versilberung erschöpft, und man hat traurige Bei-