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Falliment (nach engl., holländ. Recht)
dungcnen Preises zu behalten; deßglcichen können zurückgenommen werdenCommissionswaarcn, und sogar deren Erlös, wenn der Fallit solche nochnicht in laufende Rechnung gebracht hat; ferner Rimessen in Handelspapie-ren, welche sich noch im Portefeuille des Falliten vorfinden, und ihm zumEincasstren (Jncasso) mit oder ohne weitere Bestimmung gemacht waren,jedoch im letzten Falle bloß dann, wenn sie in einer laufenden Rechnungeingetragen worden, nach welcher der Einsender allein gut hat. Der ein-fache Bankruttircr (d. h. welcher nur der Fahrlässigkeit überführt wird) hatGefängnißstrase verwirkt, welche nicht unter 1 Monat und nicht über 2Jahre erkannt werden kann. Der betrügerische Bankruttircr wird auf be-stimmte Zeit zu öffentlichen Arbeiten (travaux koive») verurtheilt.
Nach englischen Rechten kann bloß ein Kaufmann (wozu aber Allegehören, die kaufen und verkaufen, Fleischer, Backer rc.) zum Falliment imgesetzlichen Sinne dcS Worts gebracht werden, und es sind gewisse Handlun-gen festgesetzt, welche den Gläubiger berechtigen, seinen Schuldner für zah-lungsunfähig anzugeben. Dahin gehören: die Flucht des Schuldners ausEngland, wenn er das Haus hütet, und sich, wenn er gemahnt wird, ver-läugnen läßt; Arrest wegen Schulden, ferner Veräußerungen, um die Gläu-biger zu betrügen rc. Ein Gläubiger, welcher seinen Schuldner zum Falli-ment bringen will, muß die Richtigkeit feiner Schuld, daß der Schuldner einHandelsmann und solche Handlungen vorhanden sind, darthun, um eine Com-mission gegen den Schuldner beim Lord-Kanzler auszubringen. Die Schuldmuß wenigstens 100 Pfund sein, wenn Ein Gläubiger, 150 Pf., wenn zwei,und 200 Pf., wenn mehre Gläubiger um Commission nachsuchen. Der Lord-Kanzler erkennt und ernennt sodann die Commission aus einer dazu aufgestell-ten Liste von Männern, welche alle Habschaften des Schuldners in Beschlagnimmt und untersucht, ob das Falliment zu erklären sei. Unmittelbar nachdieser Erklärung berufen die Commissaire die Gläubiger auf das Stadt- oderRathhauS, um zur Wahl der Curatorcn zu schreiten, welche aus den Gläubi-gern, jedoch nur aus solchen gewählt werden, deren Federung 10 Pf. und dar-über beträgt. Die Curatoren müssen 4 Monate nach, und innerhalb 12 Mo-naten von der erkannten Commission an, eine Vertheilung in der Zeitung an-kündigen, und binnen 18 Monaten eine zweite Vertheilung vornehmen, inwelcher Zeit auch noch sich meldende Gläubiger zugelassen werden. Der Schuld-ner muß von der Zeit der Erklärung seines Falliments an bis zu einer ge-wissen Zeit sich den Commissarien überliefern und dem strengsten Verhör un-terwerfen. Wird seine Angabe treu und ohne Betrug erfunden, so kann ernach dem letzten Verhöre durch ein dcßfallsiges Zeugniß befreit werden und seinGeschäft von Neuem anfangen. Dies Zeugniß muß wenigstens von ^ derGläubiger, deren Federung nicht unter 20 Pf. beträgt, mit Beitritt der Cu-ratoren und vom Lord-Kanzler bestätigt sein; ohne solches Zeugniß heißt derFallit ein ungerechtfertigter Fallit (uneertiüvsteck brmlcrupt) und bleibt mitseiner Habe den Curatoren unterworfen. Die Competenzwohlthat (s. Com-petenzrecht) richtet sich nach der Größe der Concursmasse, doch darf sienie über 200 Pf. steigen.
In Holland bestand seit 1643 zu Amsterdam und in andern Han-delsstädten ein besonderes Concursgericht (Lamer van ckesoiacke Loeckel»),halb aus Rechtsgelehrten, halb aus Kaufleuten, welche 2 Mal in der Wochesich versammeln, um die laufenden Bankruttsachen vorzunehmen. Bei Aus-bruch des Concurses bestellt dieses Gericht 2 Commissarien (einen Kaufmannund einen Rechtsgelehrten) zur Leitung des Creditwescns, welche sich, nebsteinem Gecretair, sogleich zum Falliten begeben, versiegeln, inventiren, die