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4 (1830) F bis G
Entstehung
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Falliment (nach frar.z. Recht)

Activa einzutreiben und durch Hypothekgesuche zu sichern, auch auf alle ihnenbekannte unbewegliche Güter des Fallitcn im Namen der Masse Hypothek zusuchen, deßgleichen unverzüglich alle Gläubiger durch Briefe oder öffentlicheBlätter zu benachrichtigen, daß sie binnen 40 Tagen persönlich oder durch Be-vollmächtigte bei ihnen sich einfinden, ihre Foderungen klar machen, und die Be-weisurkunden einreichen oder bei dem Handelsgerichte niederlegen sollen. DieseKlarmachung (Liquidationsvcrfahren) geschieht mündlich binnen 14 Tagen, nachobiger Frist, zum Protokoll des Commissairs, und jeder Gläubiger, dessen Fede-rungen erörtert und beschworen sind, kann den Erörterungen der übrigen Fo-derungen beiwohnen und dabei seine Einwendungen an die Hand geben. Nachgeschehener Erörterung muß jeder Gläubiger binnen 8 Tagen in die Hände desCommissairs einen Eid ablegen, daß seine Federung wahr und richtig sei. Obüber streitige Foderungen ein Beweisverfahren stattfinden solle, entscheidet dasHandelsgericht. Nach Ablauf der für die Beglaubigung der Foderungen fest-gesetzten Fristen Haber! die Curatoren die ausgebliebenen Gläubiger aufzuzeich-nen; der Commissair berichtet ans Handelsgericht, und dieses setzt eine neueFrist für die Untersuchung fest, welche, rücksichtlich der inländischen Gläubi-ger, nach der Entfernung des Wohnorts des nicht erschienenen Gläubigers be-

stimmt wird, sodaß für 3 Meilen 1 Tag gerechnet wird. Bei ausländischenGläubigern werden längere Fristen gestattet. Nach Verlauf dieser Frist wer-den die Ausgebliebenen von künftiger Vertheilung ausgeschlossen. Binnen 3Tagen nach der Frist der Eidesleistung werden die für zulässig erkannten Gläu-biger zusammenberufen, und ihnen in Gegenwart des Commissairs und desGe-meinschuldners der Zustand des Creditwesens vorgelegt. Hier tritt der Zeit-punkt des Accords ein, welcher nur dann stattfindet, wenn die Mehrzahl derGläubiger, deren Gesammtfoderung wenigstens 4 der liquidirenden Schuldenausmacht, dazu einwilligt; Hypothekarier haben dabei keine Stimme. Im Falloder bei Voraussetzung eines Bankrutts gilt kein Accord. Kommt der Ac-cord zu Stande, so muß er noch während der Sitzung unterzeichnet werden.Wer dagegen ist, hat binnen einer Nothfrist von 8 Tagen seine Einwen-dungen anzuzeigen. Der gerichtlich bestätigte Accord setzt den Falliten in denvorigen Stand. Kommt kein Accord zu Stande, so haben die versammel-ten Gläubiger, nach persönlicher Stimmenmehrheit, definitive Curatoren<Iics lleiinitiks) und einen Casstrer zu ernennen, welche die Masse genau er-örtern , den Verkauf der Grundstücke, Meublen und Waaren des Falliten be-treiben, und monatlich dem Commissair eine Übersicht des Creditwesens unddes CassenbestandeS übergeben, der sodann die Vertheilungen und die Divi-dende zu bestimmen hat. Vor der letzten Vertheilung werden die Gläubigerunter Vorsitz des Commissairs zusammenberufen, und von den Curatoren dieSchlußrechnung abgelegt. Das Unterpfandsrecht der Ehefrau, rücksichtlich ih-res Eingebrachten, betrifft bloß die unbeweglichen Güter des Gemeinschuld-ners, welche er zur Zeit der Verheirathung besaß, und das Separationsrechtbloß die Grundstücke, welche die Ehefrau, laut des Ehccontracts, von derGütergemeinschaft ausnimmt, oder ererbt oder geschenkt bekommen hat, oderwelche auch aus dem Erlöse solcher ererbten oder geschenkten Grundstücke er-kauft worden. Hingegen auf Mobilien darf die Frau kein Separationsrechtausüben, ausgenommen auf Schmuck und kostbares Geschirr, wenn sie be-weist, daß sie ihr durch den Ehecontract zugeeignet oder durch Erbschaft zu-gefallen sind. Abgesendete Waaren können zurückgefedert werden, so langesie noch unterwegs und nicht in das Waarenlager des Falliten, oder desvon diesem zum Verkaufen beauftragten Commissionnairs abgeliefert sind,doch haben die Curatoren das Recht, die Waaren gegen Erlegung deS be»