Falliment 21
in Afterpacht geben, noch veräußern, verpfänden oder weiter vererben zu können.Außer der obenerwähnten Summe hatte der Pächter die öffentlichen Lasten zu über-nehmen und jährlich eine unbedeutende Abgabe an Geld, Naturalien oder Dienst-leistungen an den Gutsherrn zu entrichten. Pachtgütcr dieser Art hießen in derLandessprache gewöhnlich leibfällige Güter, oder Hcrrengunst, in der Schriftspracheaber auch häufig Schupf- oder Falllehen. Im Würtembergischen erschien unterm18. Nov. 1817 eine königl. Verordnung, wodurch jedes bisher leibfällige Gutals erbliches für die männliche und weibliche Nachkommenschaft des bisherigenPächters erklärt ward.
Falliment tritt ein mit der erwiesenen Zahlungsunfähigkeit eines Schuld-ners, und heißt Bankrutt, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Betrug es herbeiführen.Es ist ein Hauptgegenstand aller Handelsgesetzgebungen, und namentlich zeichnensich das preufi. Landreck t und das franz. Gesetzbuch durch zweckmäßige Verfügun-gen, besonders über die Falliments der Kaufleute, so rühmlich aus, als die gemei-nen Rechte, desgleichen der sächs. Concursproceß, entsetzlichen Mißbräuchen undÜbelständen Raum geben, welche, wenn sie auch bei verwickelten Eoncursen, alsLehnsconcursen, Creditwesen zahlungsunfähig verstorbener Geschäftsleute, beiBürgern und Bauern, welche über ihren Haushalt weder Buch noch Rechnungführen, und dergleichen, kurz bei Nichtkaufleuten nicht ganz vermieden werden kön-nen, doch desto auffallender und vermeidlicher bei Kaufleuten sind. Der Zweck desConcursverfahrens ist: Berichtigung der activen und passiven Masse, und sodannderen gerechte Vertheilung. Daß Beides schnell geschehe, erfodcrt die Natur derSache, zumal eines kaufmännischen Creditwesens. Nach dem stanz. Handelsrechtemuß der kaufmännische Fallit binnen 3 Tagen, von Einstellung seiner Zahlung an,solches beim Handelsgericht anzeigen, welches sofort, auch wenn etwa die Anzeigeunterbleibt, auf den Antrag der Gläubiger und selbst von Amtswegen mit der Ver-siegelung und mit Ernennung eines Commissairs (Gerichtsdeputirten) und einigerverpflichteten Agenten verfährt, und den Falliten entweder ins Gefängniß oderunter Wache seht, woraus er jedoch nach der vorläufigen Untersuchung seines Ver-mögensstandcs wieder ganz oder gegen Caution entlassen werden kann. Die Verfü-gungen werden öffentlich angeschlagen und in die Zeitungen eingerückt. Der Com-missair und die Agenten betreiben das Verfahren, und Letztere verwalten die Ge-schäfte des Falliten, welcher ihnen binnen 24 Stunden von Antritt ihres Amtes eineBilanz einhändigen muß. Die Agenten, deren einstweilige Geschäftsführung nichtlänger als 14 Tage dauern darf, übergeben die Bilanz sofort dem Commissair,welcher binnen 3 Tagen das Berz-ickmiß der Gläubiger aufsetzt und sie durch Briefeund öffentliche Blätter zusammenberust. Die Gläubiger versammeln sich am be-stimmten Tag und Ort in Gegenwart des Commissairs und überreichen diesemeine Liste, welche 3 Mal so viel Namen enthält als ihrer Meinung nach provisori-sche Verwalter (SMckios xrovwoire») der Masse zu ernennen sind, welche nachdieser Liste vorn Handelsgericht erwählt werden. In den nächsten 24 Stundennach Emennung der Verwalter stellen die Agenten ihre Verrichtungen ein undlegen jenen Rechenschaft ab, welche nun unter Aufsicht des Commissairs dasganze Creditwesen betreiben. Sie tragen gleich aus Entsiegelung an, inventiren inGegenwart des Friedensrichters und mit Zuziehung des Gemeinschuldners, gebenbinnen 8 Tagen, von Antritt ihres Amts, bei der Polizeibehörde eine Übersicht desCreditwesens ein, übernehmen nach geschehener Auftrahme die Masse, und vertre-ten solche activ und passiv. Alle eingehende Gelder kommen in eine Casse mit dop-peltem Schloß, wovon der älteste Massenverwalter (Curator) den einen Schlüssel,den andern ein vom Commissair hierzu erwählter Gläubiger erhält. Alle Wochenerhält der Commissair einen Auszug vom Caffenbestande des Creditwesens, und hatnach Maßgabe für Ausleihung des Bestandes zu sorgen. Die Curatoren haben die