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Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
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s'.rnng finden die Bestimmungen des folgenden §. cbcn-wohl Anwendung.

142. Das S taatsver mögen ist stets in seinenwesentlichen Bcstandtheilen zu erhalten, und kanndaher ohne Einwilligung der Stande weder durch Vcr-auserung vermindert, noch mit Schulden, oder sonst ei-ner bleibenden Last beschwert werden. Unter dem Ver-äuserungs-Verbote aber sind diejenigen Veränderungennicht begriffen, welche bei einzelnen Besitzungen zur Be-förderung der Landeskultur, oder sonst zur Wohlfahrtdes Staates und Entfernung wahrgcnvmmcncr Nach-theile, durch Verkauf, Austausch, Vererbleihung, Ab-lösung oder Umwandlung in ständige Renten, oder inFolge eines gerichtlichen Urthciles, nothwendig oder gutbefunden werden sollten. Der Erlös und überhaupt al-les Aufkommen aus vcräuscrtcn Besitzungen dieser Artmuß jederzeit wieder zum Grundstock geschlagen, undso bald, als thunlich, zur Erwerbung neuer Besitzun-gen, oder auch zur Verbesserung der vorhandenen Do-mänen und Erhöhung ihres Ertrages verwendet werden,worüber demnächst den Landständen oder deren Aus-schüsse eine genaue Nachweisung geschüsst. Auch diekünftig h eims alle nden Lehen werden zum Staats-gute gehören. Gleichwohl bleibt der Regent berechtiget,die wahrend der Dauer seiner Regierung heimgcfallenenLehen an Glieder des kurfürstlichen Hauses oder der hes-sischen (ehemals reichsunmittelbaren, allhessischen undschaumburgischcn) Ritterschaft, oder zur Belohnung vonkündbar ausgezeichneten Verdiensten um den Staat,wieder zu verleihen.

H. 113. DieStände haben für Aufbringung desvrdentli ch c n und aus c r o rd entli ch e n Staats-bedarfcs, soweit die übrigen Hülfsmiltel zu degenDeckung nicht hinrcichen, durch Verwilligung von Ab-gaben zu sorgen. Ohne landständischc Bewilligung kannvom Jahre 1831 an weder in Kriegs- noch in Ariedens-zcitcn eine direkte oder indirekte Steuer, so wenig, alsirgend eine sonstige Landes-Abgabe, sie habe Namen,welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden,vorbehaltlich der Einziehung aller Steuern und andererLand, s-Einkünfte von den Vprjahrcn, auch unbeschadetder im §..160 enthaltenen vorläufigen Bestimmung.

§. 144. Die Verwilligung des ordentlichen Staalsbc-darfes erfolgt in der Regel für die nächsten drei Jah-r e. Es ist zu diesem Zwecke der Ständeversammlung derVoranschlag, welcher die Einnahmen und Ausgabenfür diese Jahre mit thunlichster Vollständigkeit und Ge-nauigkeit enthalten muß, zeitig vorzulegcn. Zugleich mußdie Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machendenAusgaben nachgewiescn, das Bedürfniß der vorgcschla-genen Abgaben, unter welcher Benennung solche irgendVorkommen mögen, gezeigt, auch von den betreffendenBehörden diejenige Auskunft und Nachweisung aus denBelegen, Akten, Büchern und Litcralien gegeben wer-den, welche die Stände in dieser Beziehung zu begeh-ren, sich veranlasst sehen könnten. Ucber die Verwen-dung des dem kurfürstlichen Hofe aus den Dvmanial-Einkünftcn zukommenden Betrages (s. §. 14t) findetjedoch keinerlei Nachmessung Statt.

§. 145. Ucber die möglich beste Art der Aufbrin-gung und Vert Heilung der, für den ermitteltenStaatsbcdarf neben den übrigen Einnahmequellen nocherforderlichen, Abgab en betrag e haben die Land-stände, nach vorgängiger Prüfung der deshalb von derStaatsrcgicrung geschehenen oder nach Befinden weiterzu begehrenden Vorschläge, die geeigneten Beschlüsse zunehmen.

§. >46. In den Ausschrcibcn und Verordnungen, wel-che Steuern und andere Abgaben betreffen, soll dielandständis ch e Vcrwilligu ng besonders erwähntscpn, ohne welche weder die Erheber zur Einfordc-rung berechtigt, noch die Pflichtigen zur Entrich-tung schuldig sind.

§. 147. Die Auflagen für den ordentlichen Staatsbc-darf, insofern sic nicht ausdrücklich blos für einen vor-übergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt wa-ren, dürfen nach Ablauf der Ve rw i ll i g ung szc i tnoch sechs Monate fort erhoben werden,'wenn etwadie Zusammenkunft der Landstände durch auserordcntlicheEreignisse gehindert oder die Ständeversammlung aufgc-löset ist, che ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt,oder wenn die in dieser Hinsicht nöthige Bcschlußnahmeder Landstände sich verzögert. Diese sechs Monare wer-den jedoch in die neue Finanz-Periode eingerechnet-

§. 148. Für diejenigen Grundstücke, welche früherhinals eremte Güter, oder sonst wegen ihrer besonderenVerhältnisse mit keiner, oder mit einer geringeren, alsder gewöhnlichen Grundsteuer belegt waren, werdendie gesetzlichen Vorschriften wegen der bisherigen Exem-tcnstcuer, und beziehungsweise der für die Erblcihe- unddergleichen besonders belasteten Güter bisher gesetzlicheZustand, so lange beibehaltcn, bis die, nach Möglich-keit zu beschleunigende) gleichmäsige Besteue-rung, unter Zusicherung einer angemessenen Entschädi-gung für die bisherigen rechlmäsigen Steuer - Freiheitenund Vorzüge, gesetzlich eingeführt seyn wird.

§. 149. Die Güter der Kirchen und Pfarreien,der öffentlichen Unterrichts-Anstalten und dermilden Stiftungen bleiben,so lange sic sich in de-ren Eigenthume befinden, von Steuern befreit. DieseSteuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigenGrundstücke, welche bisher schon steuerpflichtig waren,oder nach der Verkündung dieser Verfassung von ihnenerworben werden.

§. 150. Die Grundstücke, welche von der Landes-herrschaft zu eigenem Gebrauche oder von Glie-dern des Kurhauses erworben sind oder werden,bleiben in ihrer bisherigen Steuervcrbindlichkeit.

§. >51. Die gesetzlich in Rücksicht ihres dcrmaligcnBesitzers steuerfreien Grundstücke verlieren diese Ei-genschaft, sobald sie in Privat-Eigcnthum übergehen.

§. 152. Bei der, im §. 144 erwähnten, Vorlegungdes Voranschlages für die nächsten drei Jahre muß zu-gleich die Verwend u ng des Staats-Einkom-mens zu den bestimmten Zwecken für die seit Anfangdes Jahres 1831 verflossenen einzelnen Rechnungsjahre,soweit sie noch nicht ihre volle Erledigung bei dem Land-tage erhalten haben, nachgewiescn werden.